Die verpflichtende elektronische Übermittlung gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 enden, können die Bescheinigungen zwar noch in Papierform eingereicht werden, die BA empfiehlt aber die elektronische Datenübermittlung. Dies gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
BEA-Verfahren für alle Arbeitgeber ab 2023 verpflichtend
Arbeitgebende müssen ab dem 1. Januar 2023 Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen verpflichtend elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermitteln. Das sogenannte BEA-Verfahren existiert bereits seit längerem und konnte von den Arbeitgebenden bislang auf freiwilliger Basis genutzt werden.
Informations- und Widerspruchsrecht entfallen
Arbeitnehmende können ab dem 1. Januar 2023 der elektronischen Datenübermittlung nicht mehr widersprechen. Arbeitgebende brauchen dann nicht mehr über die elektronische Übermittlung der Daten zu informieren, sondern die (ehemaligen) Beschäftigten erhalten von der BA einen Ausdruck der für sie übermittelten Daten.
Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum BEA-Verfahren finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea