BEA-Verfahren für alle Arbeitgeber ab 2023 verpflichtend

Redaktion
IKK classic

Arbeitgebende müssen ab dem 1. Januar 2023 Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen verpflichtend elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermitteln. Das sogenannte BEA-Verfahren existiert bereits seit längerem und konnte von den Arbeitgebenden bislang auf freiwilliger Basis genutzt werden.

Digitalisierung der Arbeitsbescheinigungen

Zum 1. Januar 2023 wird das BEA-Verfahren (Bescheinigungen elektronisch annehmen) für alle Arbeitgebenden verpflichtend. Die Bescheinigungen sind elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe an die BA zu übermitteln.

Folgende Bescheinigungen werden ab Jahresbeginn nicht mehr in Papierform akzeptiert (§ 313a SGB III):

  • die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III,

  • die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung) nach § 312a SGB III sowie

  • die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III.

Die verpflichtende elektronische Übermittlung gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 enden, können die Bescheinigungen zwar noch in Papierform eingereicht werden, die BA empfiehlt aber die elektronische Datenübermittlung. Dies gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

Wie werden die Bescheinigungen übermittelt?

Wollen Arbeitgebende die Bescheinigungsdaten elektronisch an die BA übermitteln, haben sie zwei Möglichkeiten:

  • Entgeltabrechnungssoftware, sofern diese über eine entsprechende Funktion verfügt (Zusatzmodul), oder

  • maschinelle Ausfüllhilfe sv.net

    www.svnet.info

Informations- und Widerspruchsrecht entfallen

Arbeitnehmende können ab dem 1. Januar 2023 der elektronischen Datenübermittlung nicht mehr widersprechen. Arbeitgebende brauchen dann nicht mehr über die elektronische Übermittlung der Daten zu informieren, sondern die (ehemaligen) Beschäftigten erhalten von der BA einen Ausdruck der für sie übermittelten Daten.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum BEA-Verfahren finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea

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Veröffentlicht am 07.11.2022