Neue Schwellenwerte für Sicherheitsbeauftragte

Redaktion
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Seit dem 29. Mai 2026 gelten neue Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Der Schwellenwert wurde deutlich angehoben: Künftig müssen Unternehmen erst ab 50 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Bislang lag die Grenze bei mehr als 20 Beschäftigten. Ziel ist es, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen von bürokratischen Vorgaben zu entlasten.

Was sind Sicherheitsbeauftragte?

Sicherheitsbeauftragte unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte dabei, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie übernehmen diese Aufgabe zusätzlich zu ihrer eigentlichen Tätigkeit und fungieren als wichtige Ansprechpersonen im Arbeitsalltag.

Zu ihren Aufgaben gehört es unter anderem, auf sicherheitsgerechtes Verhalten zu achten, Gefährdungen zu erkennen und Verbesserungen im Arbeitsschutz anzuregen. Damit sind Sicherheitsbeauftragte im Betrieb eine wichtige Schnittstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Sicherheitsbeauftragte: Ab wie vielen Mitarbeitenden besteht die Pflicht?

Die neue Regelung sieht eine differenzierte Betrachtung vor:

  • Unter 20 Beschäftigten:

    Keine Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.

  • 20 bis 49 Beschäftigte:

    Eine Bestellung ist erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung besondere Gefahren für Leben und Gesundheit ergibt.

  • Ab 50 Beschäftigten:

    Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten bleibt verpflichtend.

  • Ab 250 Beschäftigten:

    Die erforderliche Anzahl richtet sich weiterhin nach Betriebsgröße, Gefährdungen sowie räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten.

Gefährdungsbeurteilung gewinnt an Bedeutung

Für Unternehmen mit 20 bis 49 Beschäftigten wird die Gefährdungsbeurteilung künftig entscheidend. Liegen beispielsweise Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, ein erhöhtes Unfallrisiko oder andere besondere Gefährdungen vor, kann die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten weiterhin erforderlich sein. Auch die zuständige Berufsgenossenschaft kann dies im Einzelfall anordnen.

Praxistipp

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten jetzt prüfen, ob die neue Rechtslage Auswirkungen auf ihr Unternehmen hat. Insbesondere Betriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten sollten ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und dokumentieren. Wer aufgrund der neuen Schwellenwerte auf Sicherheitsbeauftragte verzichten möchte, sollte die Entscheidung nachvollziehbar begründen können. Denn die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb bleibt unverändert bestehen.

Wichtig: Gesetz gilt bereits

Auch wenn einzelne Regelwerke der gesetzlichen Unfallversicherung noch angepasst werden, gilt seit dem 29. Mai 2026 die neue gesetzliche Schwelle von 50 Beschäftigten. Unternehmen sollten ihre Arbeitsschutzorganisation daher zeitnah überprüfen und an die neue Rechtslage anpassen.

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Veröffentlicht am 01.07.2026

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