Ein Mann in Arbeitskleidung sitzt in seiner Werkstatt und benutzend einen Laptop schreibt er etwas auf einem Papierblatt.

Neuregelung eAU bei Kassenwechsel – ab April 2024

Seit dem vergangenen Jahr hat der „gelbe Schein“ ausgedient. Arbeitgeber rufen nun die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Arbeitnehmer elektronisch bei der Krankenkasse ab (eAU). Bislang hat der Informationsaustausch beim Kassenwechsel während einer laufenden AU nicht reibungslos funktioniert.

Ab dem 1. April 2024 soll mit einer neuen Regelung im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz eine Informationslücke beim Datenabruf geschlossen werden.

eAU: Bisherige Praxis

Wechselten Arbeitnehmer bislang während einer AU ihre Krankenkasse und gingen nicht erneut zur Arztpraxis, so erhielt nur die alte Krankenkasse (Vorkasse) per Datenaustausch alle Informationen. Die neue Krankenkasse (Folgekrankenkasse) wurde dagegen nicht automatisch über die laufende AU informiert. Dadurch kam es häufig zu Verzögerungen und Problemen beim Datenabruf der eAU sowie zu manuellem Klärungsaufwand für Arbeitgeber.

Proaktive Weiterleitung der AU-Daten

Ab dem 1. April 2024 muss die Vorkrankenkasse die eAU-Daten aktiv an die Folgekrankenkasse elektronisch weiterleiten. Dies gilt für AU-Zeiten, die länger dauern als die Mitgliedschaft in der Vorkasse. Mit der neuen Regelung soll sichergestellt werden, dass der Folgekasse die von der Arztpraxis übermittelten eAU-Daten auch dann zugehen, wenn in der Arztpraxis vor Abschluss eines Kassenwechsels die elektronische Gesundheitskarte (eGK) der Vorkasse vorgelegt wurde oder ein Wechsel der Krankenkasse während des Quartals erfolgt ist.

Weiterleitung von Arbeitgeberanfragen

Auch Arbeitgeberanfragen, die der Folgekasse vor Abschluss des Kassenwechsels zugehen und zu der keine entsprechenden AU-Daten vorliegen, werden ab dem 1. April 2024 von der Folgekasse elektronisch an die Vorkasse weitergeleitet. Diese beantwortet dann die Anfrage auf Grundlage der ihr vorliegenden AU-Daten. Damit wird auch für die Dauer bis zum Abschluss des Kassenwechsels eine zeitnahe Bereitstellung der eAU-Daten durch die Arbeitgeber ermöglicht.

Hinweis: Es ist somit zukünftig möglich, dass Arbeitgeber von verschiedenen Krankenkassen eine Rückmeldung zu ihrer eAU-Datenabfrage bekommen – auch dann, wenn die Daten nur bei einer Krankenkasse angefragt wurden.

Die „Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU)“ des GKV-Spitzenverbandes ist zu finden unter: https://gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/eau/eau.jsp