Bezieher von Lohnersatzleistungen
Arbeitnehmer mit einem aktiven ersten Dienstverhältnis, die dem sog. Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz), erhalten ebenfalls die EPP.
Versicherte im Krankengeldbezug, bei denen das Beschäftigungsverhältnis während der Lohnersatzleistung endete, können die Energiepreispauschale nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhalten.
Nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht.