Entlastungen bei E-Autos in Kraft

Redaktion
IKK classic

Die Bundesregierung hat am 4. Juni 2025 das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ auf den parlamentarischen Weg gebracht.

Nachdem Bundestag und Bundesrat zugestimmt hatten, wurde es am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist u. a. die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 Euro in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025.

Der sogenannte Investitionsbooster sieht steuerliche Anreize vor, mit denen Wirtschaftswachstum und mehr Planungssicherheit für Unternehmen erzielt werden sollen. Darüber hinaus sind umfassende Steuererleichterungen zur Förderung der E-Mobilität in Unternehmen in dem Gesetz enthalten.

Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze für Elektrowagen

Die Bruttolistenpreisgrenze bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen wurde auf 100.000 Euro angehoben. Zuvor lag der Grenzwert für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 bei 70.000 Euro, um für die Besteuerung des geldwerten Vorteils der Firmenwagenüberlassung eines Elektrofahrzeugs nur von 25 Prozent des Listenpreises ausgehen zu können. Die Neuregelung gilt bei einer Anschaffung des Elektrofahrzeugs nach dem 30. Juni 2025.

Abschreibung für E-Autos

Darüber hinaus können Unternehmen bei neu gekauften, betrieblich genutzten Elektrofahrzeugen im Jahr der Anschaffung 75 Prozent der Kosten von der Steuer absetzen. Die Abschreibung erfolgt degressiv über sechs Jahre (Jahr 1: 75 Prozent, Jahr 2: 10 Prozent, Jahre 3-4: je 5 Prozent, Jahr 5: 3 Prozent, Jahr 6: 2 Prozent). Die Sonderregelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 gekauft werden.

 

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Veröffentlicht am 03.07.2025

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