Ferienjobs: Das gilt in der Sozialversicherung

Redaktion
IKK classic

Mit den Sommerferien beginnt wieder die Zeit der Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler. Viele Unternehmen nutzen die Unterstützung von Jugendlichen, um Personalengpässe oder ein erhöhtes Arbeitsaufkommen auszugleichen. Sozialversicherungsrechtlich sind dabei insbesondere die kurzfristige Beschäftigung sowie die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) relevant.

Kurzfristige Beschäftigung: Die häufigste Form des Ferienjobs

Die meisten Ferienjobs werden als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt und sind damit sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage begrenzt ist. In landwirtschaftlichen Betrieben gelten stattdessen 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.

Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.

Wichtig: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten daher vor Beginn der Tätigkeit erfragen, ob bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestanden haben, und sich dies schriftlich bestätigen lassen.

Außerdem informiert die Minijob-Zentrale Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seit 2022 nach Eingang einer Anmeldung unverzüglich darüber, ob für die beschäftigte Person bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Bei einem klassischen Ferienjob für Schülerinnen und Schüler liegt Berufsmäßigkeit regelmäßig nicht vor. Anders kann dies bei Schulabgängerinnen und Schulabgängern sein, etwa wenn zwischen dem Schulende und dem Beginn einer Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes gearbeitet wird.

Ferienjob und Sozialversicherung: Welche Meldungen und Abgaben gelten?

Für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Meldungen an die Minijob-Zentrale übermitteln. Eine SV-Jahresmeldung ist dagegen nicht erforderlich.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich lediglich:

  • Umlagen U1 (bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen) und U2

  • Insolvenzgeldumlage

  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Minijob für Schülerinnen und Schüler als Alternative

Ferienjobs können auch als Minijob ausgeübt werden. Die monatliche Verdienstgrenze beträgt im Jahr 2026 603 Euro.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Schülerinnen und Schüler im Minijob versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht; auf Antrag ist jedoch eine Befreiung möglich.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen bei einem Minijob:

  • Pauschale Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 Prozent (bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten)

  • Pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent

  • Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage

  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

  • ggf. einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent

Hinweis: Besteht Rentenversicherungspflicht, tragen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich einen Eigenanteil zur Rentenversicherung.

Welche Tätigkeiten dürfen Schülerinnen und Schüler ausüben?

Für minderjährige Schülerinnen und Schüler gelten die besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Schülerinnen und Schüler zwischen 13 und 14 Jahren sowie vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur leichte und für ihr Alter geeignete Tätigkeiten übernehmen – beispielsweise Zeitungen austragen, Nachhilfe geben, Babysitten, Tiere betreuen oder Flyer verteilen.

Nicht erlaubt sind Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind. Dazu zählen etwa Tätigkeiten in sehr lauten Arbeitsumgebungen oder Arbeiten mit gefährlichen Stoffen.

Mindestlohn und Arbeitszeiten beachten

Beim Ferienjob und beim Mindestlohn ist zu beachten, dass der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich auch für Ferienjobberinnen und Ferienjobber gilt. Ausgenommen sind Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Dies betrifft regelmäßig Schülerinnen und Schüler sowie viele Schulabgängerinnen und Schulabgänger.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 13,90 Euro pro Stunde. Zudem gelten für minderjährige Beschäftigte besondere Vorgaben zu Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten.

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IKK classic

Veröffentlicht am 01.06.2026

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