Kurzfristige Beschäftigung: Die häufigste Form des Ferienjobs
Die meisten Ferienjobs werden als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt und sind damit sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage begrenzt ist. In landwirtschaftlichen Betrieben gelten stattdessen 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.
Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Wichtig: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten daher vor Beginn der Tätigkeit erfragen, ob bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestanden haben, und sich dies schriftlich bestätigen lassen.
Außerdem informiert die Minijob-Zentrale Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seit 2022 nach Eingang einer Anmeldung unverzüglich darüber, ob für die beschäftigte Person bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Bei einem klassischen Ferienjob für Schülerinnen und Schüler liegt Berufsmäßigkeit regelmäßig nicht vor. Anders kann dies bei Schulabgängerinnen und Schulabgängern sein, etwa wenn zwischen dem Schulende und dem Beginn einer Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes gearbeitet wird.