Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags durch das Inflationsausgleichsgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent.
Lohnsteuer-abzug: Geänderte Programm-ablaufpläne für 2024
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat erneut geänderte Programmablaufpläne 2024 für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht (IV C 5 – S 2361/19/10008 :011 vom 23. Februar 2024). Sie sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
Neu im Programmablaufplan: Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Neu in den Programmablaufplänen enthalten sind die Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 bezüglich des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
Wann sind Arbeitgeber nicht zur Neuberechnung verpflichtet?
Arbeitgeber sind nicht zur Neuberechnung verpflichtet, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn mehr vom Arbeitgeber bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung schon übermittelt oder ausgeschrieben worden ist. Dann erfolgt die Korrektur über das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung und der Festsetzung der Einkommensteuer.
Die Programmablaufpläne vom 23. Februar 2024 können heruntergeladen werden unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2024-02-23-geaenderte-PAP-2024-anwendung-ab-dem-1-april-2024.htm