Neue Minijob-Regelungen ab 1. Oktober 2022

Redaktion
IKK classic

Ab dem 1. Oktober 2022 steigt die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von 450 Euro auf 520 Euro. Für Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) gelten die beitragsrechtlichen Sonderregelungen statt bis 1.300 Euro dann bis 1.600 Euro.

Eine wichtige Hilfe für Arbeitgeber zu diesen Themen sind die Geringfügigkeitsrichtlinien und das Rundschreiben zum Übergangsbereich, die jetzt aktualisiert wurden.

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeitsrichtlinien aufgrund der anstehenden Änderungen bei den Minijobs überarbeitet. Die neue Fassung vom 16. August 2022 löst die alten Richtlinien aus dem Jahr 2021 für Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 ab.

Für Minijobs gilt eine neue Verdienstgrenze von 520 Euro im Monat. Eine neue gesetzliche Regelung für das unvorhersehbare zweimalige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (Jahresverdienst von maximal 7.280 Euro) wird ebenfalls eingeführt. Für Minijobber mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro wird eine bis Ende 2023 befristete Besitzstandsregelung geschaffen.

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Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Für Arbeitnehmer, die den gesetzlichen Mindestlohn erhalten und die Geringfügigkeitsgrenze voll ausschöpfen, führte dies bisher zu einem Problem. Denn sie mussten mit jeder Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren, wollten sie nicht versicherungspflichtig werden. Künftig wird die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig gemeinsam mit der Dynamisierung des Mindestlohns angepasst, sodass dauerhaft eine maximale Wochenarbeitszeit von 10 Stunden unter Mindestlohnbedingungen möglich sein wird.

Änderungen auch beim Übergangsbereich

Die obere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt von 1.300 auf 1.600 Euro. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 16. August 2022 dazu ihr aktualisiertes Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich veröffentlicht.

Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich werden ab dem 1. Oktober 2022 durch geringere Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet, die Arbeitgeber demzufolge stärker belastet. Um die Anreize zu erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein, wird der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügig entlohnten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geglättet.

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Veröffentlicht am 15.09.2022