Reinigungskraft wischt Boden in Klassenzimmer.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt 2024

Der gesetzliche Mindestlohn für 2024 steht fest. Die entsprechende „Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung“ wurde am 15. November 2023 vom Bundeskabinett beschlossen. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro. Damit einher geht auch eine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 auf 538 Euro.

Derzeitiger Mindestlohn bei 12 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 1. Oktober 2022 bei 12 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Die Bundesregierung hatte ihn einmalig per Gesetz erhöht und damit ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Der Mindestlohn wird in der Regel auf Vorschlag der Mindestlohnkommission alle zwei Jahre neu festgelegt. Die nun von der Kommission vorgeschlagene Erhöhung ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro wurde vom Bundeskabinett mit der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ beschlossen.

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Es gibt allerdings Ausnahmen: Er gilt beispielsweise nicht für Auszubildende, für Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, für Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Wiedereinstieg ins Berufsleben und für Menschen mit einer Behinderung, die in anerkannten Werkstätten arbeiten. Auch gilt er nicht für ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten. Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die ein Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum absolvieren, das nicht länger als drei Monate dauert.

Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 538 Euro

Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Mit der Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2024 wird daher die Geringfügigkeitsgrenze von 520 auf 538 Euro steigen. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze wird errechnet, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

Übrigens: Die Mindestausbildungsvergütung steigt zum 1. Januar 2024 ebenfalls an. Dies geht aus der „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024)“ hervor, die am 18. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Danach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für ein Ausbildungsverhältnis, das in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird, im ersten Jahr der Berufsausbildung 649 Euro, im zweiten Jahr 766 Euro, im dritten Jahr 876 Euro und im vierten Jahr 909 Euro. Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetrieb keiner Tarifbindung unterliegt.

Der Verordnungsentwurf der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ ist hier veröffentlicht

Informationen zur Mindestausbildungsvergütung sind hier zu finden