Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 538 Euro
Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Mit der Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2024 wird daher die Geringfügigkeitsgrenze von 520 auf 538 Euro steigen. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze wird errechnet, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Übrigens: Die Mindestausbildungsvergütung steigt zum 1. Januar 2024 ebenfalls an. Dies geht aus der „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024)“ hervor, die am 18. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Danach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für ein Ausbildungsverhältnis, das in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird, im ersten Jahr der Berufsausbildung 649 Euro, im zweiten Jahr 766 Euro, im dritten Jahr 876 Euro und im vierten Jahr 909 Euro. Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetrieb keiner Tarifbindung unterliegt.
Der Verordnungsentwurf der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ ist hier veröffentlicht
Informationen zur Mindestausbildungsvergütung sind hier zu finden