Wer aufgrund seiner Schulden von einer Lohn- oder Gehaltspfändung betroffen ist, soll trotzdem über das Existenzminimum verfügen können. Für die Pfändung gibt es bestimmte Voraussetzungen, beispielsweise die Zweckgebundenheit: Unterliegt ein Betrag einem bestimmten Zweck, besteht für ihn ein Pfändungsschutz. Bisher war nicht genau geklärt, ob dieser Schutz auch für die IAP gilt. Der Bundesgerichtshof hat dazu nun ein Urteil gefällt (BGH, Urteil vom 25. April 2024, IX ZB 55/23).
BGH-Urteil: Inflations-ausgleichs-prämie
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis Ende 2024 die Inflationsausgleichsprämie (IAP) steuer- und abgabenfrei gewähren. Damit sollen die Folgen der Inflation und steigende Energiepreise abgemildert werden. Die Richter des Bundesgerichtshofs haben jetzt bestätigt, dass die IAP nicht unter den Pfändungsschutz fällt.
Der konkrete Fall
Einem Krankenpfleger wurde die IAP in Höhe von 3.000 Euro gewährt, zahlbar in zwei Teilbeträgen zu jeweils 1.500 Euro zum 30. Juni 2023 und 30. Juni 2024. Das Insolvenzgericht eröffnete Ende Februar 2023 auf Antrag des Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren. Der Pfleger beantragte im Juni 2023 beim Insolvenzgericht vergeblich, die Unpfändbarkeit der IAP festzustellen und diese freizugeben. Der Fall landete vor dem BGH.
Nicht zweckgebunden
Die Richter des BGH stellten fest, dass die IAP gepfändet werden kann. Auch wenn sie dazu gedacht sei, die Auswirkungen der Inflation abzumildern, reiche dies nicht für einen entsprechenden Pfändungsschutz aus. Die IAP sei zwar steuer- und sozialabgabenfrei, aber dennoch keine staatliche Unterstützungsleistung. Im Gegensatz zu den staatlichen Coronahilfen sei sie nicht zweckgebunden und könne vom Arbeitnehmer frei verwendet werden. Auch handele es sich um Arbeitseinkommen, da sie freiwillig zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werde. Da sie den Lohn erhöhe, ohne etwas an der Arbeitsleistung zu ändern, bedeute die Prämie also keine Vergütung für besondere Leistungen oder Mehrarbeit.
Hintergrund Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können die IAP seit dem 26. Oktober 2023 und noch bis zum 31. Dezember 2024 ihren Beschäftigten gewähren. Diese kann bis zu der Gesamthöhe von 3.000 Euro einmalig, aber auch in mehreren Raten steuer- und beitragsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt ausgezahlt werden. Die Prämie soll Arbeitnehmer angesichts steigender Verbraucherpreise entlasten. Grundlage ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“.
Antworten auf steuerrechtliche Fragen liefert der FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums.
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