Überstundenausgleich mit IAP
Nur in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP laut BMF zulässig.
Sofern der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ebenfalls erfüllt.
Ist es im Unternehmen hingegen üblich, dass Überstunden regelmäßig ausgezahlt werden oder besteht eine vertragliche Vereinbarung darüber, dass ihre Auszahlung – auch alternativ zum Freizeitausgleich – erfolgen kann, darf die IAP nicht dafür genutzt werden. Denn dann handelt es sich nicht um eine zusätzliche Leistung.
Die FAQs sind auf der Internetseite des BMF veröffentlicht unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html