Vater putzt seinem Kind die Nase

Kinder-krankengeld: Erweiterter Anspruch auch 2023 gültig

Die Corona-Pandemie stellt insbesondere Familien vor große Herausforderungen. Nach wie vor kann es zu Schließungen oder einem eingeschränkten Betrieb von Kitas oder Schulen kommen.

Daher hat die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ Sonderregelungen beim Kinderkrankengeld noch einmal bis ins Jahr 2023 verlängert.

Zusätzliche Kinderkrankentage

Wie schon 2022 stehen auch im Jahr 2023 jedem Elternteil pro Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, für Alleinerziehende sind es längstens 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf höchstens 65 Arbeitstage, Alleinerziehende auf nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Unter folgenden Bedingungen können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Antrag auf Kinderkrankengeld stellen:
 

  • Das Kind ist krank und muss zu Hause gepflegt werden.
  • Die Kinderbetreuungseinrichtung (Kindertagesstätte, Kindergarten, Hort, Schule oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen) wurde geschlossen.
  • Schul- oder Betriebsferien wurden angeordnet oder verlängert.
  • Die Schulpflicht wurde aufgehoben oder der Zutritt zur Kinderbetreuungseinrichtung wurde eingeschränkt.
  • Es wurde von einer zuständigen Behörde empfohlen, dass das Kind eine der oben genannten Einrichtungen nicht besuchen solle.


Sonstige Voraussetzungen:
 

  • Der Elternteil ist gesetzlich versichert, beschäftigt und hat selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Das Kind ist gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder hat eine Behinderung und ist auf Betreuung angewiesen.
  • Es gibt niemanden im Haushalt, der das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann.

Schließung aus pandemiebedingten Gründen

Bis zum 7. April 2023 besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld weiterhin auch dann, wenn ein gesundes Kind aus pandemiebedingten Gründen zu Hause betreut werden muss. Dazu muss die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes die Schule, Kindertageseinrichtung oder Einrichtung für behinderte Menschen vorübergehend schließen bzw. deren Betreten untersagen. Auch eine Anordnung oder Verlängerung von Schul- oder Betriebsferien, ein Aufheben der Präsenzpflicht in der Schule oder Einschränken des Zugangs zur Kindertageseinrichtung kommt in Betracht. Oder auch, dass das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung eine der genannten Einrichtungen nicht besucht.

PLATZHALTER

  • Kinderkrankentage und zum Kinderkrankengeld

    Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld sind nachzulesen unter:

    FAQ Kindertage und Kinderkrankengeld
  • Musterbescheinigung für den Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule

    Eine Musterbescheinigung zur Beantragung von Kinderkrankengeld aus pandemiebedingten Gründen ist zu finden unter:

    Download Musterbescheinigung