Mehr Zeit für Kündigungs-anfechtung bei Schwangerschaft

Redaktion
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Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Frist von zwei Wochen zu kurz (Urteil vom 27. Juni 2024, C-284/23).

Was gilt in Deutschland?

Arbeitnehmer in Deutschland, denen gekündigt wird, können innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Kündigung gilt als wirksam, wenn dieser Zeitraum verstrichen ist. Grundsätzlich gilt die Frist auch für schwangere Arbeitnehmerinnen, wenn der Arbeitgeber ihnen trotz des besonderen Kündigungsschutzes, der während der Schwangerschaft besteht, kündigt. Erfährt die Frau aber erst einige Zeit nach Erhalt der Kündigung von ihrer Schwangerschaft, so ist eine Kündigungsschutzklage auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist möglich. Die Frist, um die Zulassung einer solchen späteren Klage zu beantragen, beträgt allerdings nur zwei Wochen.

Der konkrete Fall

Ausgangspunkt für die Entscheidung des EuGH war die Kündigungsschutzklage einer Mitarbeiterin in einem deutschen Pflegeheim. Sie hatte erst einen Monat nach ihrer Kündigung erfahren, dass sie schwanger ist. Die nach deutschem Recht vorgesehene Frist von zwei Wochen auf Zulassung der verspäteten Klage war somit bereits abgelaufen. Die Richter des zuständigen Arbeitsgerichts hatten allerdings Zweifel, ob diese Regelung mit EU-Recht vereinbar ist, und befragten den EuGH dazu.

EuGH moniert kurze Klagefrist

Die Frist von zwei Wochen beurteilten die Richter des EuGH in ihrem Urteil als zu kurz und als nicht mit EU-Recht vereinbar. In Anbetracht der Situation, in der sich eine Frau gerade zu Beginn einer Schwangerschaft befände, erschwere diese kurze Frist der Arbeitnehmerin, sich sachgerecht beraten zu lassen und ggf. einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage sowie die eigentliche Klage einzureichen.

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Veröffentlicht am 13.08.2024