Selbstständige Künstler und Publizisten werden über die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt seit 2023 unverändert bei 5,0 Prozent und bleibt auch im kommenden Jahr stabil. Dies soll den Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Planungssicherheit geben.
Künstlersozialabgabe bleibt 2025 stabil
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im kommenden Jahr unverändert 5,0 Prozent betragen. Das geht aus der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hervor, die am 4. September 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Wann sind Künstler oder Publizisten versicherungspflichtig?
Bestimmte selbstständige Künstler oder Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig, wenn sie dauerhaft künstlerische oder publizistische Tätigkeiten erwerbsmäßig ausüben. Weitere Voraussetzung ist, dass sie damit ihren Lebensunterhalt bestreiten und ein jährliches Mindesteinkommen von über 3.900 Euro erzielen. Wegen möglicher Einkommensschwankungen wird auf das voraussichtliche Jahres- und nicht auf das Monatseinkommen abgestellt. Beschäftigen Künstler und Publizisten mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder sind anderweitig bereits sozial abgesichert, werden sie nicht nach dem KSVG versichert.
Hintergrund: Künstlersozialversicherung
Derzeit werden mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Damit erhalten sie einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer und tragen die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird zu 20 Prozent durch einen Bundeszuschuss und zu 30 Prozent durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich per Künstlersozialabgabe-Verordnung für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt werden.
Hinweis: Die Künstlersozialkasse wechselt zum 1. Januar 2025 in das Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Standort bleibt unverändert in Wilhelmshaven.
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/274/VO.html
Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe sind zu finden unter: https://www.kuenstlersozialkasse.de/