Frau, die etwas in ein Buch schreibt

Lohnsteuer: Diese Gesetzesvorhaben werden für Arbeitgeber relevant

Bei der Fülle an aktuellen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung im Bereich der Lohnsteuer können selbst Experten gelegentlich den Überblick verlieren. Für Arbeitgeber interessant sind u.a. die verbesserten Anreize zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung und die geänderte Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer-Ehegatten ab 2030.

Anreize für betriebliche Altersversorgung

Das „Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz“ soll u. a. die Förderung von Arbeitgebern verbessern, die ihre Arbeitnehmer mit Beiträgen zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung unterstützen. Aktuell beträgt der Förderbetrag 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro. Ab 2025 ist die Ausweitung der Förderung auf 360 Euro vorgesehen. Voraussetzung für die Gewährung des Förderbetrags ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro jährlich an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt. Die Mindesteinzahlung muss weiterhin 240 Euro im Jahr betragen.

Geänderte Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer-Ehegatten

Auch für Arbeitgeber interessant: Der Gesetzgeber plant mit dem „Steuerfortentwicklungsgesetz“ die Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V für Arbeitnehmer-Ehegatten. Derzeit können Arbeitnehmer-Ehegatten zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV bzw. IV/IV mit Faktor wählen. Während das Ehegattensplitting unverändert bleiben soll, sollen die bisherigen Lohnsteuerklassen III und V ab 2030 abgeschafft werden; die Steuerklassenkombination III/V entfällt dadurch. Eheleute werden dann der Lohnsteuerklasse IV zugeordnet, die differenziert werden soll in eine reine Steuerklasse IV und eine Lohnsteuerklasse IV mit Faktor.

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag 2024 nachträglich geändert bzw. angehoben werden. Mit der Lohnabrechnung für Dezember 2024 soll die lohnsteuerliche Umsetzung erfolgen – eine Änderung der vorherigen Lohnabrechnungen 2024 wird somit nicht nötig sein.

Ab 2025 ist mit dem „Steuerfortentwicklungsgesetz“ eine weitere Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags sowie des Kindergeldes geplant.

Weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 soll weitere wichtige Änderungen bringen, u.a.:

  • die gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG),

  • die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG) und

  • eine Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG).

Hinweis: Der Ausgang der genannten Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.