Märzklausel bei Einmalzahlungen beachten

Redaktion
IKK classic

Wer zwischen Januar und März 2026 Einmalzahlungen an Beschäftigte auszahlt, sollte die Märzklausel genau beachten. Denn für Sonderzahlungen im ersten Quartal gelten besondere Prüfpflichten. Werden diese vernachlässigt, drohen später Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Was zählt als Einmalzahlung?

Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen, die zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt aus einem bestimmten Anlass gezahlt werden und nicht einem einzelnen Abrechnungszeitraum zugeordnet sind. Klassische Beispiele sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder Gewinnbeteiligungen. Grundsätzlich unterliegen diese Zahlungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Wie funktioniert die Zuordnung nach der Märzklausel?

Wird eine Einmalzahlung zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. März 2026 ausgezahlt, gibt es zwei mögliche Zuordnungen:

  • Regelfall: Die Zahlung wird dem Auszahlungsmonat zugerechnet.

  • Ausnahme (Märzklausel): Die Zahlung wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (in der Regel Dezember 2025) zugeordnet.

Voraussetzungen für die Anwendung der Märzklausel sind, dass

  • das Beschäftigungsverhältnis bereits im Jahr 2025 beim selben Arbeitgeber bestand,

  • es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelte und

  • kein Arbeitgeberwechsel vorliegt.

Wichtig:

Bei einem unterjährigen Eintritt in 2026 oder einem Arbeitgeberwechsel greift die Märzklausel nicht.

Wie läuft die Prüfung ab?

Zunächst wird geprüft, ob die Einmalzahlung im Auszahlungsmonat vollständig beitragspflichtig ist. Dazu wird die Differenz zwischen dem laufenden Arbeitsentgelt und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ermittelt. Diese beträgt 2026 in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich) sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450,00 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich).

  • Regelfall: Fällt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht größer aus als die Differenz zwischen laufendem Entgelt und monatlicher BBG, greift die Märzklausel nicht. Die Einmalzahlung ist dann im Auszahlungsmonat vollständig beitragspflichtig.

  • Bei Überschreitung: Überschreitet die Einmalzahlung jedoch die errechnete Differenz, ist eine weitere Prüfung erforderlich: Dabei wird das seit dem 1. Januar 2026 bis zum Ende des Auszahlungsmonats insgesamt beitragspflichtige Entgelt ermittelt und von der anteiligen Jahres-BBG abgezogen.

Diese anteilige BBG ergibt sich, indem die Jahres-BBG durch 360 Tage geteilt und mit der Anzahl der Sozialversicherungstage bis zum Ende des Auszahlungsmonats multipliziert wird.

Ergibt die Prüfung, dass die Einmalzahlung im Jahr 2026 nicht vollständig beitragspflichtig ist, wird sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Jahres 2025 zugeordnet.

Die korrekte Anwendung der Märzklausel wirkt sich direkt auf die Beiträge zur Sozialversicherung und die Rentenversicherung aus. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Einmalzahlungen sauber dokumentiert und in der Lohnabrechnung korrekt erfasst werden.

Die rechtlichen Grundlagen zur Märzklausel sind in § 23a Abs. 4 und 5 SGB IV zu finden.

War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 11.01.2026

Mehr zu diesem Thema