Nahaufnahme eines Schreibtisches mit Kalenderblatt März und Stiftehalter.

Märzklausel bei Einmalzahlungen beachten

Zahlen Arbeitgeber in den Monaten Januar bis März 2024 Einmalzahlungen an ihre Arbeitnehmer aus, haben sie bei der Prüfung der Beitragspflicht die Märzklausel zu beachten. Einmalzahlungen im ersten Quartal müssen besonders aufmerksam geprüft werden, damit es später nicht zu Beitragsnachforderungen kommt.

Was sind Einmalzahlungen?

Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt aus einem bestimmten Anlass gewährt werden. Sie sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und werden nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt. Dazu gehören beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt oder Gewinnbeteiligungen. Die Märzklausel in der Sozialversicherung gilt für Einmalzahlungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im ersten Quartal eines Jahres gewährt.

Welchem Zeitraum wird die Einmalzahlung zugeordnet?

Wird in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres eine Einmalzahlung ausgezahlt, so gibt es zwei Möglichkeiten der Zuordnung: Entweder wird sie wie üblich dem Auszahlungsmonat zugeordnet. Oder aber dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres – weitere Voraussetzung ist dann, dass der Arbeitnehmer schon im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.

Zunächst wird geprüft, ob die Einmalzahlung im Monat der Auszahlung voll der Beitragspflicht unterliegt. Dazu wird die Differenz zwischen dem laufend gezahlten Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Auszahlungsmonat errechnet.

Diese liegt derzeit bei 4.987,50 Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung und bei 7.300,00 Euro (West) bzw. 7.150,00 Euro (Ost) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ist die Einmalzahlung geringer als die Differenz, gibt es keine Besonderheiten und die Märzklausel greift nicht. Die Einmalzahlung ist voll beitragspflichtig im Auszahlungsmonat.

Ist die Einmalzahlung jedoch höher als die ermittelte Differenz, ist eine weitere Prüfung nötig: Dazu wird zunächst die Höhe des bisher beitragspflichtigen Entgelts ab Jahresbeginn bis zum Ende des Monats der Einmalzahlung ermittelt. Dann wird dieser Betrag von der anteiligen Jahres-BBG abgezogen. Diese wird ermittelt, indem die Jahres-BBG durch 360 Tage geteilt und dann mit der Anzahl der Sozialversicherungstage bis zum Ende des Monats der Einmalzahlung multipliziert wird.

Ergibt diese Prüfung, dass die Einmalzahlung im Jahr 2024 nicht in vollem Umfang beitragspflichtig ist, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Jahres 2023 zuzuordnen.

Die rechtlichen Grundlagen zur Märzklausel finden Sie § 23a SGB IV unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__23a.html