Mindestlohn soll ab 2024 erneut steigen

Redaktion
IKK classic

Die Mindestlohnkommission hat empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ein Jahr später auf 12,82 Euro zu erhöhen. Mit der möglichen Anpassung des Mindestlohns einher geht auch eine Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze.

Mindestlohn derzeit bei 12 Euro

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Die Bundesregierung hatte ihn ausnahmsweise per Gesetz erhöht und damit ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. In der Regel wird der Mindestlohn auf Vorschlag der Mindestlohnkommission alle zwei Jahre – unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung im Land – neu festgelegt.

Die nun von der Mindestlohnkommission – erstmals nicht einstimmig – vorgeschlagene Erhöhung ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro muss noch durch die Bundesregierung per Verordnung verbindlich festgelegt werden. Bundesarbeitsminister Heil hatte dies bereits angekündigt.

Geringfügigkeitsgrenze steigt ebenfalls

Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 1. Oktober 2022 gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Mit der voraussichtlichen Mindestlohnerhöhung ab 1. Januar 2024 wird somit auch die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520 Euro auf dann 538 Euro steigen. Die Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze erfolgt, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes

Unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen in der Regel alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren – mit einigen wenigen Ausnahmen. So gilt er z. B. nicht für Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Wiedereinstieg ins Berufsleben, für Menschen mit einer Behinderung, die in anerkannten Werkstätten arbeiten, für Auszubildende oder für Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung. Auch für Personen, die ein Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum absolvieren, das nicht länger als drei Monate dauert, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.

Wichtige Fragen und Antworten zur geplanten Mindestlohnerhöhung finden Sie unter: https://www.bundesregierung.de/

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Veröffentlicht am 31.07.2023