Rentenversicherungspflicht im Minijob: Was ändert sich?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2012 einen Minijob aufgenommen haben, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dabei einen gesetzlich festgelegten pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen, während die Beschäftigten den Differenzbetrag zum vollen Rentenversicherungsbeitrag tragen. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, war bisher – in der jeweiligen und gegebenenfalls parallel bestehenden geringfügig entlohnten Beschäftigung – dauerhaft aus dem System ausgenommen.
Ab dem 1. Juli 2026 können Betroffene diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob durch einen Antrag bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aufheben – und somit wieder Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Das wirkt sich positiv auf die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten aus, etwa für die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente oder die Wartezeit für eine Rehabilitationsmaßnahme.