Minijobs: Rückkehr in die Rentenversicherung möglich

Redaktion
IKK classic

Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Regelungen zur Rentenversicherung bei Minijobs. Beschäftigte, die bislang von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreit waren, können diese Entscheidung einmalig rückgängig machen. Grundlage dafür ist das „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 22. Dezember 2025.

Rentenversicherungspflicht im Minijob: Was ändert sich?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2012 einen Minijob aufgenommen haben, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dabei einen gesetzlich festgelegten pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen, während die Beschäftigten den Differenzbetrag zum vollen Rentenversicherungsbeitrag tragen. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, war bisher – in der jeweiligen und gegebenenfalls parallel bestehenden geringfügig entlohnten Beschäftigung – dauerhaft aus dem System ausgenommen.

Ab dem 1. Juli 2026 können Betroffene diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob durch einen Antrag bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aufheben – und somit wieder Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Das wirkt sich positiv auf die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten aus, etwa für die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente oder die Wartezeit für eine Rehabilitationsmaßnahme.

Antrag und Wirkung der Aufhebung

Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gestellt werden. Wer den Antrag beispielsweise im Juli 2026 stellt, wird frühestens ab dem 1. August 2026 wieder rentenversicherungspflichtig. Anschließend muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Ummeldung bei der Minijob-Zentrale vornehmen. Dies erfolgt über das DEÜV-Verfahren durch Ab- und Anmeldung (Abgabegründe 32 und 12) mit den entsprechenden Beitragsgruppenschlüsseln. 

Die Aufhebung der Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann später nicht rückgängig gemacht werden. Bei mehreren gleichzeitigen Minijobs, deren Gesamtverdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, gilt die Erklärung für alle Beschäftigungen einheitlich.

Praxistipp: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten den Antrag auf Aufhebung der Befreiung zu den Entgeltunterlagen nehmen und den Zeitpunkt der Wirksamkeit eindeutig in der Lohnabrechnung hinterlegen. Bei mehreren Minijobs empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung, um fehlerhafte Meldungen zu vermeiden. Da diese Entscheidung endgültig ist, sollten Beschäftigte im Vorfeld prüfen, ob sie bereits anderweitig – etwa über eine Hauptbeschäftigung – ausreichend rentenversichert sind.

Weitere Informationen zur praktischen Umsetzung sind in den Anfang Januar 2026 veröffentlichten Geringfügigkeits-Richtlinien der Minijob-Zentrale zu finden.

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IKK classic

Veröffentlicht am 01.06.2026

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