Frau sitzt im Home Office an ihrem Computer

Mitarbeiter-PC-Programm (MPP) – das gilt beitrags-rechtlich für Arbeitgeber

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in einem Besprechungsergebnis vom 4. Mai 2023 definiert, wie sich Leasing-Modelle wie das sogenannte Mitarbeiter-PC-Programm (MPP) beitragsrechtlich auswirken.

Was gehört zum Arbeitsentgelt?

Zum Arbeitsentgelt zählen laut Viertem Buch Sozialgesetzbuch (§ 14) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung. Die Form der Einnahmen, ihre Bezeichnung und ob sie mittel- oder unmittelbar erfolgen, sind dabei unerheblich. Selbst ein Rechtsanspruch muss nicht zwingend bestehen.

Demzufolge gehören auch Sachbezüge zum Arbeitsentgelt, weil sie einen geldwerten Vorteil aus der Beschäftigung darstellen. Neben Sachbezügen, für die per Verordnung vom Gesetzgeber jährlich feste Werte bestimmt werden, gibt es auch Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten, deren Wert sich nicht einfach feststellen lässt.

Beitragsfreiheit setzt Zusätzlichkeit voraus

Die genannten Arbeitgeberleistungen sind steuerfrei, selbst wenn die Nutzungsüberlassung (auch zu privaten Zwecken) gegen teilweisen Gehaltsverzicht der Mitarbeiter erfolgt. In der Sozialversicherung wird jedoch Zusätzlichkeit verlangt, damit diese auch beitragsfrei sind. Bei einer Finanzierung aus einer Gehaltsumwandlung ist dies regelmäßig nicht gewährleistet.

Nutzungsentgelt entspricht i. d. R. Leasingrate

Gegenstand des Besprechungsergebnisses war die Wertbestimmung derartiger Arbeitgeberleistungen. Da bisher angewandte pauschale Nutzungswertmethoden nicht mehr zeitgemäß sind, hat man sich darauf geeinigt, den üblichen Abgabepreis als Sachbezugswert zugrunde zu legen.

Auch dies ist bei MPP, Laptops, Tablets und Smartphones aufgrund der Vielzahl der Angebote schwierig. In den meisten Fällen werden Programme und Geräte heute nicht mehr übereignet, sondern geleast, weshalb man den Wert an der Leasingrate, die der Arbeitgeber für die Nutzung der Geräte und Programme tragen muss, festmachen kann.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich nunmehr darauf geeinigt, das als Nutzungsentgelt grundsätzlich der Betrag der Gehaltsumwandlung zugrunde gelegt werden soll. Weicht dieser von der gezahlten Leasingrate ab, ist diese zum Ansatz zu bringen.

Weitere Informationen sowie einige Praxisbeispiele finden Sie unter TOP 5 der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 4. Mai 2023 unter:

www.informationsportal.de/ikk-classic/sv-bibliothek/versicherung-und-beitragsrecht