Was gehört zum Arbeitsentgelt?
Zum Arbeitsentgelt zählen laut Viertem Buch Sozialgesetzbuch (§ 14) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung. Die Form der Einnahmen, ihre Bezeichnung und ob sie mittel- oder unmittelbar erfolgen, sind dabei unerheblich. Selbst ein Rechtsanspruch muss nicht zwingend bestehen.
Demzufolge gehören auch Sachbezüge zum Arbeitsentgelt, weil sie einen geldwerten Vorteil aus der Beschäftigung darstellen. Neben Sachbezügen, für die per Verordnung vom Gesetzgeber jährlich feste Werte bestimmt werden, gibt es auch Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten, deren Wert sich nicht einfach feststellen lässt.