Das SV-Meldeportal ist nach den gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet, alle Inhalte freizuschalten, die als Basis- oder Zusatzmodul nach dem aktuellen Rechtsstand in den elektronischen Meldeverfahren zur Verfügung stehen.
Die beiden Verfahren „Elektronischer Abruf der zuständigen Krankenkasse“ (AZK-Verfahren) und „Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung“ wurden grundsätzlich zum 1. Januar 2024 eingeführt. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) wurden allerdings erst jetzt genehmigt und veröffentlicht. Deshalb wurden die Verfahren auch erst zum 5. September 2024 über das SV-Meldeportal bereitgestellt.