Saisonkräfte: Besonderheiten in der Sozial-versicherung

Redaktion
IKK classic

Im Frühjahr und Sommer geht es nahezu nicht ohne sie: vor allem in der Landwirtschaft, Gastronomie und Tourismusbranche werden zahlreiche Saisonkräfte für eine begrenzte Zeit zusätzlich zur Stammbelegschaft eingestellt, um den jahreszeitlich bedingten erhöhten Arbeitsaufwand bewältigen zu können. Bei der Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern sind Besonderheiten zu beachten.

Gesetzliche Definition

Ein Saisonarbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der für eine versicherungspflichtige, auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland kommt, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken (vgl. § 188 Abs. 4 Satz 6 SGB V).

Versicherungsrechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Saisonarbeitnehmern ist das Herkunftsland entscheidend. Bei Saisonkräften aus den EWR-Staaten (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie aus dem Vereinigten Königreich und der Schweiz sind die Bestimmungen der EG-Verordnung 883/2004 maßgebend. Hierbei handelt es sich aber nicht um spezielle Vorschriften, denn sie gelten für alle Arbeitnehmer, die im Anwendungsbereich grenzüberschreitend beschäftigt sind. Bei Arbeitnehmern aus Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, sind die entsprechenden bilateralen Regelungen zu beachten.

Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ bei DEÜV-Anmeldungen

Sofern nach deutschen Rechtsvorschriften Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Arbeitgeber die Saisonarbeitnehmer bei der DEÜV-Anmeldung (Grund 10) bzw. bei gleichzeitiger An- und Abmeldung (Grund 40) als solche gesondert kennzeichnen. Die Angabe ist ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte erforderlich, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und vorübergehend einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Keine Kennzeichnung erfolgt bei geringfügig Beschäftigten (Personengruppe 109, 110) sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppe 190).

Hintergrund für die Kennzeichnung ist die Regelung in § 188 Abs. 4 SGB V, wonach die Krankenversicherungspflicht von Saisonarbeitnehmern in Deutschland nach Beendigung der Beschäftigung automatisch endet. Ausnahme: der Saisonarbeitnehmer erklärt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse und es wird ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen.

Weitere Informationen zu Saisonarbeitnehmern stellt auch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung: https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/auslaendische-fachkraefte/saisonarbeit-in-deutschland

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Veröffentlicht am 08.05.2023