Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ bei DEÜV-Anmeldungen
Sofern nach deutschen Rechtsvorschriften Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Arbeitgeber die Saisonarbeitnehmer bei der DEÜV-Anmeldung (Grund 10) bzw. bei gleichzeitiger An- und Abmeldung (Grund 40) als solche gesondert kennzeichnen. Die Angabe ist ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte erforderlich, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und vorübergehend einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Keine Kennzeichnung erfolgt bei geringfügig Beschäftigten (Personengruppe 109, 110) sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppe 190).
Hintergrund für die Kennzeichnung ist die Regelung in § 188 Abs. 4 SGB V, wonach die Krankenversicherungspflicht von Saisonarbeitnehmern in Deutschland nach Beendigung der Beschäftigung automatisch endet. Ausnahme: der Saisonarbeitnehmer erklärt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse und es wird ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen.
Weitere Informationen zu Saisonarbeitnehmern stellt auch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung: https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/auslaendische-fachkraefte/saisonarbeit-in-deutschland