Stichtag 31. März: Diese Meldungen sind jetzt Pflicht

Redaktion
IKK classic

Für Unternehmen ist der 31. März 2026 ein wichtiger Stichtag. Bis zu diesem Termin müssen sie die Anzahl der beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung an die Bundesagentur für Arbeit (BA) melden sowie die abgabepflichtigen Entgelte an die Künstlersozialkasse (KSK) übermitteln. Wer die Fristen versäumt, muss mit finanziellen Nachteilen rechnen.

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe: Pflichten und Fristen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Angestellten im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§ 154 SGB IX – Neuntes Sozialgesetzbuch) sind verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

Für das Kalenderjahr 2025 muss die Beschäftigungsanzeige – monatlich aufgegliedert – spätestens bis zum 31. März 2026 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Wird die vorgeschriebene Beschäftigungsquote nicht erfüllt, ist eine Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese erfolgt unaufgefordert an das zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt. Bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge an.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen müssen eine Anzeige nur auf ausdrückliche Aufforderung der Arbeitsagentur abgeben.

Digitale Unterstützung: Meldung per IW-Elan

Für die elektronische Übermittlung kann die kostenlose Software IW-Elan genutzt werden, die vom Institut der deutschen Wirtschaft im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt und deren Nutzung ausdrücklich empfohlen wird.

Die Browserversion von IW-Elan

Künstlersozialabgabe 2025

Ebenfalls bis zum 31. März 2026 müssen abgabepflichtige Unternehmen der Künstlersozialkasse melden, welche Entgelte sie im Jahr 2025 für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt haben. Die KSK versendet hierzu Meldebögen per Post. Registrierte Unternehmen können das Formular alternativ über die Website der KSK abrufen. Vorrangig sollte die Meldung jedoch online erfolgen.

Die KSK Online-Meldung bietet Unternehmen mehrere Vorteile: Sie ermöglicht eine schnellere und sicherere Übermittlung der Meldewerte, reduziert durch die elektronische Formularführung die Fehlerquote und sorgt für eine direkte Anbindung an die Prozesse der KSK.

Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert. Die Finanzierung basiert auf einem Mischsystem:

  • 50 Prozent tragen die Versicherten selbst,

  • 20 Prozent werden durch einen Bundeszuschuss finanziert,

  • 30 Prozent stammen aus der Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten.

Der Abgabesatz wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt:

  • 2026: 4,9 Prozent

  • 2025: 5,0 Prozent

Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2025 ist die Künstlersozialkasse (KSK) Teil des Verbundsystems der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Meldung an die KSK kann online erfolgen (Authentifizierungscode siehe Anschreiben der KSK).

Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe sind auf der Webseite der Künstlersozialkasse zu finden.

War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 11.01.2026

Quellenangaben

Mehr zu diesem Thema