Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe: Pflichten und Fristen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Angestellten im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§ 154 SGB IX – Neuntes Sozialgesetzbuch) sind verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Für das Kalenderjahr 2025 muss die Beschäftigungsanzeige – monatlich aufgegliedert – spätestens bis zum 31. März 2026 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Wird die vorgeschriebene Beschäftigungsquote nicht erfüllt, ist eine Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese erfolgt unaufgefordert an das zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt. Bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge an.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen müssen eine Anzeige nur auf ausdrückliche Aufforderung der Arbeitsagentur abgeben.