Entwurf der SV-Rechengrößen für 2023 vorgelegt

Redaktion
IKK classic

Nachdem im vergangenen Jahr einige Rechenwerte in der Sozialversicherung unverändert geblieben waren, steigen die Rechengrößen für das Jahr 2023 voraussichtlich an. Dies geht aus dem Entwurf der SV-Rechengrößenverordnung 2023 hervor, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt hat.

Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt es sich um wichtige Kenngrößen für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie beispielsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen per Verordnung durch das BMAS festgelegt.

Die maßgebenden Rechengrößen für das Jahr 2023 werden bestimmt, indem die Werte für das Jahr 2022 mit der Lohnentwicklung im Jahr 2021 fortgeschrieben werden. Dafür ist je nach Rechengröße die Lohnzuwachsrate für die alten Bundesländer oder für Deutschland insgesamt zu berücksichtigen. Im Jahr 2021 betrug die Lohnzuwachsrate in den alten Bundesländern 3,31 und in Deutschland insgesamt 3,30 Prozent.

Die wichtigsten Werte im Überblick

  • Jahresarbeitsentgeltgrenzen

    Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im kommenden Jahr 66.600 Euro statt bislang 64.350 Euro. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wird 2023 von 58.050 Euro jährlich auf 59.850 Euro jährlich erhöht; sie gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in einer privaten Krankheitskostenvollversicherung versichert waren.

  • Bezugsgröße

    Für das Jahr 2023 beträgt die Bezugsgröße 40.740 Euro statt 39.480 Euro im Jahr 2022. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.395 Euro statt bisher 3.290 Euro. Die Bezugsgröße für die neuen Bundesländer hat nur noch Bedeutung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, sie beträgt 39.480 Euro für das Jahr 2023, auf den Monat ergeben sich 3.290 Euro. Aktuell beträgt sie 37.800 Euro pro Jahr und 3.150 Euro im Monat.

  • Beitragsbemessungsgrenzen

    In der Kranken- und Pflegeversicherung wird in 2023 die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro/Monat) auf 59.850 Euro pro Jahr (4.987,50 Euro/Monat) erhöht.

    In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt in den alten Bundesländern 2023 eine Beitragsbemessungsgrenze von 87.600 Euro jährlich und 7.300 Euro monatlich. In 2022 betrug diese 84.600 jährlich und 7.050 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern gilt ab 2023 eine Grenze von 7.100 Euro monatlich und 85.200 Euro jährlich (2022: 6.750 Euro monatlich und 81.000 Euro jährlich).

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Veröffentlicht am 10.10.2022