Generell gilt, dass der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei ist, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 3 Nr. 39 EStG – Einkommensteuergesetz).
Änderung bei Überlassung von Vermögens-beteiligungen
Mehr Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups: Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden u. a. steuerliche Anreize für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ausgeweitet. Mit Schreiben vom 1. Juni 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) weitere Informationen dazu erlassen.
Welche Arbeitnehmer werden einbezogen?
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots seit einem Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Das BMF stellt mit dem neuen Schreiben klar, dass auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner unter das Beteiligungsangebot fallen. Auch Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr in dem Unternehmen gearbeitet haben, werden berücksichtigt. Für Konzernunternehmen gilt, dass die Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen nicht einbezogen werden müssen. Arbeitnehmer, die durch ein ausländisches Unternehmen in den Betrieb entsandt wurden, müssen ebenfalls nicht beteiligt werden.
Arbeitnehmer, die über Insiderinformationen im Unternehmen verfügen, werden von der Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung ausgeschlossen. Dies wird als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gesehen und steht der Inanspruchnahme des Freibetrags bei den übrigen einzubeziehenden Arbeitnehmern nicht entgegen.
Sieht das Beteiligungsprogramm vor, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer oder -gruppen von einer Teilnahme ausschließt (beispielsweise über ein Vetorecht), so steht allein die Möglichkeit des Ausübens dieses Rechts einer Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags nicht entgegen.
Hinweis: Schließt der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder -gruppen vom Beteiligungsprogramm aus, ist von diesem Zeitpunkt an bei allen teilnehmenden Arbeitnehmern die Inanspruchnahme des Freibetrags ausgeschlossen.
Das BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024 (IV C 5 – S 2347/24/10001 :001) finden Sie hier.