Unbedenklichkeitsbescheinigung: Änderungen ab Juli 2026

Redaktion
IKK classic

Damit Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen können, benötigen sie von der IKK classic eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Zum 1. Juli 2026 ändert sich das elektronische Verfahren: Bescheinigungen können dann für einzelne Beschäftigungsbetriebe beantragt werden, und es gelten neue Ablehnungsgründe.

Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, benötigen in der Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Mit ihr weisen Unternehmen nach, dass sie als zuverlässig und leistungsfähig gelten. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse bestätigt, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Beitrags- und Meldepflichten ordnungsgemäß nachkommt, wie viele Beschäftigte gemeldet sind und dass keine Beitragsrückstände bestehen. 

Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen: Was ändert sich ab Juli 2026?

Ab dem 1. Juli 2026 gelten im elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren zwei wesentliche Neuerungen. Grundlage sind die „Grundsätze zur elektronischen Beantragung und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen nach § 108b SGB IV“ in der ab diesem Datum geltenden Fassung.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Bescheinigungen für einzelne Beschäftigungsbetriebe
  • neue Ablehnungsgründe im elektronischen Rückmeldeverfahren

Unbedenklichkeitsbescheinigung für einzelne Beschäftigungsbetriebe

Unternehmen mit mehreren Filialen oder Zweigstellen, die unter verschiedenen Betriebsnummern abrechnen, können die Unbedenklichkeitsbescheinigung künftig auch für einzelne Betriebsteile beantragen.

Wichtig: Bewertet wird die Erfüllung der Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten weiterhin auf Unternehmensebene. Es reicht also nicht aus, wenn nur die beantragende Filiale ordnungsgemäße Verhältnisse aufweist. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss insgesamt allen Verpflichtungen nachgekommen sein.

Neue Ablehnungsgründe bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bislang unterschied das elektronische Rückmeldeverfahren lediglich zwischen „Pflichten nicht erfüllt“ (Grund „1“) und „kein laufendes Arbeitgeberkonto“ (Grund „2“). Ab Juli 2026 wird bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse genauer differenziert:

  • 1 = Beitragszahlungspflichten nicht vollständig erfüllt, es bestehen Beitragsrückstände

  • 2 = Kein laufendes Arbeitgeberkonto vorhanden

  • 3 = Beitragsnachweispflichten nicht vollständig erfüllt

  • 4 = Erforderliche Vollmacht für den Antrag fehlt oder wurde nicht nachgewiesen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können so den Ablehnungsgrund direkt erkennen und gezielt gegensteuern, ohne zunächst Rücksprache mit der Einzugsstelle halten zu müssen.

Welche Bescheinigungsarten gibt es?

Bei der Ausstellung wird zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung unterschieden.

Eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung wird ausgestellt, wenn Beitragsnachweise und Zahlungen zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie in den sechs vorangegangenen Monaten vollständig und rechtzeitig eingegangen sind.

Lagen in der Vergangenheit Probleme mit Beitragsnachweisen oder Zahlungen vor, wird auch bei aktuell fehlenden Rückständen nur eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Für laufende Stundungsvereinbarungen gelten dabei Sonderregelungen.

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IKK classic

Veröffentlicht am 01.06.2026

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