![Personen, die im Büro feiern](https://www.ikk-classic.de/assets/834/15834_ikkc_weblow-2x1-large_jpg.jpg)
Ob 10, 25 oder 50 Jahre: Ein Firmenjubiläum ist immer ein Grund zum Feiern. Arbeitgeber sollten allerdings beachten, dass eine verspätete Pauschalversteuerung zur Sozialversicherungspflicht führt – und damit zu höheren Kosten für den Betrieb.
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Werden Aufwendungen im Umfang von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier erst zu einem späteren Zeitpunkt pauschal versteuert, so ändert das nichts daran, dass sie als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind. Dies haben die Richter des Bundessozialgerichts entschieden.
Ob 10, 25 oder 50 Jahre: Ein Firmenjubiläum ist immer ein Grund zum Feiern. Arbeitgeber sollten allerdings beachten, dass eine verspätete Pauschalversteuerung zur Sozialversicherungspflicht führt – und damit zu höheren Kosten für den Betrieb.
Ein Unternehmen hatte im September 2015 ein Firmenjubiläum gefeiert. Erst im März 2016 zahlte es auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer für die Aufwendungen der Jubiläumsfeier. Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen wurden nicht entrichtet. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von ca. 60.000 Euro nach. Zurecht, wie der 12. Senat am BSG entschied: Die gesetzlichen Vorschriften seien dahingehend auszulegen, dass es entscheidend darauf ankommt, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolge.
Dies war im konkreten Sachverhalt nicht der Fall, denn die Pauschalbesteuerung hätte im September 2015 erfolgen müssen. Tatsächlich wurde sie aber erst im März des Folgejahres vorgenommen und damit sogar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.
Die Kasseler Richter haben klargestellt, dass es an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts ändert, dass im Steuerrecht anders verfahren werden kann.
(BSG, Urteil vom 23. April 2024, B 12 BA 3/22 R)