Voraussichtliche SV-Rechengrößen für 2024

Redaktion
IKK classic

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11. September 2023 den Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht. Damit werden relevante Werte der Sozialversicherung für das Versicherungs- und Beitragsrecht, wie beispielsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, für 2024 festgelegt.

Die maßgebenden SV-Rechengrößen für das Jahr 2024 werden bestimmt, indem die Werte für das Jahr 2023 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2022 fortgeschrieben werden. Je nach Rechengröße ist die Lohnzuwachsrate für die alten Bundesländer oder für Deutschland insgesamt zu berücksichtigen. Im Jahr 2022 betrug die Lohnzuwachsrate in den alten Bundesländern 3,93 und in Deutschland insgesamt 4,13 Prozent.

Überblick über die wichtigsten Werte

Bezugsgrößen

Im kommenden Jahr wird die Bezugsgröße (West) 42.420 statt 40.740 Euro im Jahr 2023 betragen. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich dann 3.535 statt bislang 3.395 Euro. Die Bezugsgröße (Ost) hat nur noch Bedeutung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, sie wird 41.580 Euro für das Jahr 2024 betragen. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich dann 3.465 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird im Jahr 2024 69.300 statt bisher 66.600 Euro betragen. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wird 2024 von 59.850 auf 62.100 Euro erhöht; sie gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in einer privaten Krankheitskostenvollversicherung versichert waren.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird für 2024 von 59.850 Euro pro Jahr (4.987,50 Euro/Monat) auf 62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro/Monat) erhöht.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt im Jahr 2024 in den alten Bundesländern eine Beitragsbemessungsgrenze von 90.600 Euro jährlich und 7.550 Euro monatlich, gegenwärtig beträgt diese 87.600 Euro jährlich und 7.300 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern wird ab 2024 eine Grenze von 7.450 Euro monatlich und 89.400 Euro jährlich gelten (2023: 7.100 Euro monatlich und 85.200 Euro jährlich).

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Der Referentenentwurf ist hier veröffentlicht.

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Veröffentlicht am 12.10.2023