Der Streitfall: Verabschiedung in den Ruhestand eines Vorstandsvorsitzenden
Im konkreten Fall ging es um die Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand. Das Unternehmen hatte hierfür einen größeren Empfang mit zahlreichen Gästen ausgerichtet, darunter auch Familienangehörige des Geehrten. Nicht alle Beschäftigten waren eingeladen. Es handelte sich also nicht um eine allgemeine Betriebsveranstaltung, sondern um eine gezielte Abschiedsfeier für den Kollegen im Ruhestand.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, sämtliche Kosten der Veranstaltung seien dem ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) als Arbeitslohn zuzurechnen. Entsprechend sollte Lohnsteuer nacherhoben werden.