Abschiedsfeier: Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Redaktion
IKK classic

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Abschiedsfeier einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, entsteht nicht automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil zur Verabschiedung in den Ruhestand klargestellt.

Der Streitfall: Verabschiedung in den Ruhestand eines Vorstandsvorsitzenden

Im konkreten Fall ging es um die Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand. Das Unternehmen hatte hierfür einen größeren Empfang mit zahlreichen Gästen ausgerichtet, darunter auch Familienangehörige des Geehrten. Nicht alle Beschäftigten waren eingeladen. Es handelte sich also nicht um eine allgemeine Betriebsveranstaltung, sondern um eine gezielte Abschiedsfeier für den Kollegen im Ruhestand.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, sämtliche Kosten der Veranstaltung seien dem ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) als Arbeitslohn zuzurechnen. Entsprechend sollte Lohnsteuer nacherhoben werden.

Vorinstanz: Finanzgericht Niedersachsen

Das Finanzgericht Niedersachsen sah dies differenzierter: Eine Besteuerung komme nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen auf den Vorstandsvorsitzenden und seine Angehörigen entfielen. Der Arbeitgeber hafte hierfür – auf entsprechenden Antrag – nach § 37b Abs. 2 EStG im Wege der Pauschalversteuerung.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der BFH ging noch einen Schritt weiter und wies die Revision des Finanzamts vollständig zurück. Nach Auffassung des Gerichts führen Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Abschiedsfeier von Kolleginnen und Kollegen grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelt – und zwar entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR.

Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Geehrte selbst sowie seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen an der Feier teilnehmen. Damit stellt sich der BFH gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Wie die Finanzverwaltung auf das Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24), veröffentlicht am 24. Februar 2026, reagieren wird, bleibt abzuwarten.

War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 01.04.2026

Mehr zu diesem Thema