Geraten Beschäftigte in finanzielle Schwierigkeiten, kann es zu einer Lohn- oder Gehaltspfändung kommen. Dennoch muss gewährleistet sein, dass sie ihre laufenden Kosten – etwa für Miete, Lebensmittel oder Energie – weiterhin decken können. Deshalb bleibt ein individuell berechneter Teil des Einkommens unpfändbar. Auch Unterhaltspflichten werden dabei berücksichtigt. Zudem sind bestimmte Einkommensbestandteile grundsätzlich geschützt, beispielsweise das übliche Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen.
Pfändungsfreigrenze 2026: Neue Beträge ab 1. Juli
Die Pfändungsfreigrenze 2026 wird turnusmäßig zum 1. Juli angepasst. Grundlage hierfür ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Die neuen Pfändungsfreibeträge stellen sicher, dass Schuldnerinnen und Schuldner trotz Lohnpfändung ihren Lebensunterhalt decken und ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen können. Bei der Berechnung unterstützt Sie unser Online-Pfändungsrechner.
Diese Anpassung der Pfändungsfreibeträge 2026 berücksichtigt die gestiegenen Lebenshaltungskosten.
Was bedeutet die Pfändungsfreigrenze?
Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Nettoeinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Sie dient dem Schutz des Existenzminimums. Betroffene sollen trotz Pfändung weiterhin in der Lage sein, ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken.
Je nach familiärer Situation – insbesondere bei bestehenden Unterhaltspflichten – erhöht sich dieser Betrag entsprechend.
Lohnpfändung: Wie viel Einkommen ist pfändbar?
Bei einer Lohnpfändung wird das Einkommen oberhalb der Freigrenzen gestaffelt gepfändet. Das bedeutet, dass Alleinstehende 30 Prozent des die Freigrenze überschreitenden Einkommens behalten können. Dieser Eigenanteil soll einen Anreiz schaffen, auch oberhalb der Freigrenze weiterhin Einkommen zu erzielen.
Einer verheirateten Schuldnerin oder einem verheirateten Schuldner ohne unterhaltspflichtige Kinder bleibt die Hälfte des Einkommens, das die Pfändungsfreigrenze übersteigt, erhalten.
Ab einem monatlichen Einkommen von 4.866,30 Euro (bisher: 4.766,99 Euro) entfällt dieser Schutz jedoch vollständig; der darüberliegende Betrag wird vollständig gepfändet.
Hinweis für Arbeitgeber
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die jeweils gültigen Pfändungsfreigrenzen 2026 korrekt zu berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere die korrekte Berechnung des pfändbaren Einkommens unter Einbeziehung bestehender Unterhaltspflichten und die ordnungsgemäße Abführung der entsprechenden Beträge an die Gläubiger. Zum Stichtag 1. Juli 2026 sind bestehende Pfändungsfälle auf die neuen Freibeträge umzustellen.
Wichtig: Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Lohnpfändung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin selbst.
Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens unterstützt Sie unser Online-Pfändungsrechner.