Automatischer Versicherungsnummern-Abgleich
Schon seit 2016 gib es ein elektronisches Abrufverfahren, mit dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer direkt bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) abrufen können. Dieses bislang optionale Verfahren hat sich in der betrieblichen Praxis etabliert und ist seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich verpflichtend.
Die Erstellung einer DEÜV-Meldung ohne Versicherungsnummer ist nur noch zulässig, wenn für den Arbeitnehmer noch keine Versicherungsnummer vergeben wurde. Durch die Digitalisierung des Verfahrens entfällt seit Jahresbeginn die Pflicht des Arbeitnehmers, den (bisherigen) Sozialversicherungsausweis bzw. den (neuen) Versicherungsnummernachweis vorzulegen.