Sozialversicherung: Neuerungen im Meldeverfahren 2023

Redaktion
IKK classic

Zum 1. Januar 2023 sind im Bereich der Meldeverfahren der Sozialversicherung einige Neuerungen in Kraft getreten. Grundlage dafür ist das Achte SGB IV-Änderungsgesetz, das am 28. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Mit dem Gesetz soll unter anderem das Melde- und Beitragsrecht weiter modernisiert werden – das betrifft auch die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP).

Automatischer Versicherungsnummern-Abgleich

Schon seit 2016 gib es ein elektronisches Abrufverfahren, mit dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer direkt bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) abrufen können. Dieses bislang optionale Verfahren hat sich in der betrieblichen Praxis etabliert und ist seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich verpflichtend.

Die Erstellung einer DEÜV-Meldung ohne Versicherungsnummer ist nur noch zulässig, wenn für den Arbeitnehmer noch keine Versicherungsnummer vergeben wurde. Durch die Digitalisierung des Verfahrens entfällt seit Jahresbeginn die Pflicht des Arbeitnehmers, den (bisherigen) Sozialversicherungsausweis bzw. den (neuen) Versicherungsnummernachweis vorzulegen.

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) verpflichtend

Bereits seit 2014 kann die euBP bei Arbeitgeberprüfungen der Rentenversicherungsträger auf freiwilliger Basis genutzt werden. Seit dem 1. Januar 2023 ist sie grundsätzlich verpflichtend, soweit es die Daten der Entgeltabrechnung betrifft.

Wichtig ist, dass das verwendete Entgeltabrechnungsprogramm des Arbeitgebers das Modul euBP beinhaltet. Auf Antrag können sich Arbeitgeber aber bis zum 31. Dezember 2026 von der euBP befreien lassen. Der Antrag wird formlos und unter Angabe der Betriebsnummer bei dem Rentenversicherungsträger gestellt, der für die Betriebsprüfung zuständig ist.

Bestandsprüfungsverfahren hat ausgedient

Das Bestandsprüfungsverfahren im DEÜV-Meldeverfahren wurde erst 2018 eingeführt und zum 1. Januar 2023 wieder eingestellt. Auf Basis des Bestandsprüfungsverfahrens konnten die Einzugsstellen festgestellte Fehler in DEÜV-Meldungen, die nach schriftlicher oder telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber geklärt wurden, auch selbst ändern. Im Anschluss daran wurden die fehlerhafte Meldung und die Änderungen in einem Rückmeldeverfahren an den Arbeitgeber (Meldepflichtigen) zurückgeschickt und die Änderungen im Datenbaustein „Bestandsabweichung Meldeverfahren (DBBM)“ dokumentiert.

Anschließend sollte der Arbeitgeber die korrigierten Daten in seine Systeme übernehmen, damit der Datenbestand mit dem der Einzugsstelle übereinstimmt. Seit dem 1. Januar 2023 gilt wieder ausschließlich die Korrekturpflicht des Arbeitgebers durch Stornierung und Neuabgabe der fehlerhaften DEÜV-Meldung.

Das Achte SGB IV-Änderungsgesetz ist zu finden unter: https://www.bgbl.de

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Veröffentlicht am 06.02.2023