Bundestag verabschiedet Bundestariftreuegesetz

Redaktion
IKK classic

Der Bundestag hat das Tariftreuegesetz und damit auch das in Artikel 1 enthaltene erste Bundestariftreuegesetz beschlossen. Wer künftig öffentliche Aufträge des Bundes ausführen möchte, muss seinen Beschäftigten tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren – unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst tarifgebunden ist. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2026 zugestimmt.

Mit dem neuen Bundestariftreuegesetz soll verhindert werden, dass Unternehmen durch niedrigere Löhne oder schlechtere Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Vergaben einen Wettbewerbsvorteil erhalten. Ziel ist es, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und tarifgebundene Unternehmen besser zu schützen.

Was regelt das Tariftreuegesetz?

Das Tariftreuegesetz regelt, dass die Pflicht zur Tariftreue nicht nur die Entlohnung, sondern auch Urlaubsansprüche und Regelungen zu Ruhezeiten betrifft. Damit soll ein fairer Wettbewerb zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Unternehmen sichergestellt werden. Bislang konnten Betriebe, die ihre Beschäftigten untertariflich bezahlten, bei öffentlichen Ausschreibungen häufig günstigere Angebote unterbreiten. Dieser Kostenvorteil soll durch das Bundestariftreuegesetz künftig entfallen.

Schwellenwerte und Ausnahmen im Bundestariftreuegesetz

Das Bundestariftreuegesetz gilt für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen ab einem geschätzten Wert von 50.000 Euro. Nicht erfasst sind dagegen klassische Lieferaufträge, also klassische Wareneinkäufe. Ebenfalls ausgenommen sind bis zum 31. Dezember 2032 Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr.

Kontrolle und Konsequenzen bei Verstößen

Eine noch einzurichtende „Prüfstelle Bundestariftreue” soll die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren. Sie wird bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt. Unternehmen, die gegen das Tariftreuegesetz verstoßen, müssen mit spürbaren Konsequenzen rechnen. Möglich sind insbesondere:

  • Vertragsstrafen
  • die außerordentliche Kündigung eines laufenden Auftrags
  • der Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren

So funktioniert der Nachweis der Tariftreue

Der Nachweis der Tariftreue soll im Vergabeverfahren zunächst über ein Tariftreueversprechen erfolgen. Dieses kann als einfache, unbürokratische Erklärung abgegeben werden. Im Gesetzgebungsverfahren wurden außerdem Einzelheiten zu einem Zertifizierungsverfahren eingefügt, in dem sich Unternehmen bescheinigen lassen können, dass sie die nötigen tariflichen Bedingungen erfüllen. Die entsprechenden Unterlagen können über das System der Rentenversicherung eingereicht werden.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Unternehmen, die öffentliche Auftragsvergaben anstreben, sollten

  • schon jetzt prüfen, ob ihre Vergütungsstrukturen den relevanten Tarifstandards entsprechen,

  • sich auf das Zertifizierungsverfahren vorbereiten und intern klären, welche Tarifverträge für ihre Leistungen einschlägig sind.

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Veröffentlicht am 01.04.2026

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