Mann sitzt am Computer im Büro.

Elektronische Datenübermittlung bei Eröffnung eines Arbeitgeberkontos

Bereits mit dem Siebten SGB IV-Änderungsgesetz, das am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist das elektronische Meldeverfahren zur Errichtung eines Arbeitgeberkontos eingeführt worden.

Eigentlich für den flächendeckenden Einsatz seit Anfang 2023 vorgesehen, setzen viele Softwareersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen das neue Verfahren aber erst mit ihrem Update zur Jahresmitte um. Dies hat Auswirkungen auf die betriebliche Praxis.

Errichtung eines neuen Arbeitgeberkontos

Mit dem erweiterten qualifizierten Meldedialog (Datensatz Krankenkassenmeldung DSKK, Anforderung Arbeitgeberdaten mit Abgabegrund 06) können seit dem 1. Januar 2023 Krankenkassen die Angaben, die für die Errichtung eines neuen Arbeitgeberkontos benötigt werden, elektronisch bei den Arbeitgebern anfordern. Die Arbeitgeber übermitteln diese Angaben elektronisch über ihr Entgeltabrechnungsprogramm zurück. Dies sind beispielsweise Stammdaten wie Anschrift und Name, Kontaktinformationen, die U1-Wahlerklärung und das SEPA-Lastschriftmandat.

Auswirkungen auf die betriebliche Praxis

Ursprünglich war vorgesehen, dass das neue Meldeverfahren zum Jahresbeginn einheitlich und flächendeckend umgesetzt werden sollte. Da viele Anbieter von Entgeltabrechnungsprogrammen das neue Verfahren erst mit dem Softwareupdate zur Jahresmitte 2023 zur Verfügung stellen werden, wirkt sich dies auf die betriebliche Praxis aus. Dies bedeutet aktuell:

  • Viele Krankenkassen fordern die für die Anlage eines Arbeitgeberkontos erforderlichen Angaben weiterhin in Papierform bei den Arbeitgebern an – auch wenn die Entgeltabrechnungssoftware des Arbeitgebers das neue Meldeverfahren schon beinhaltet. Grund ist, dass auf Seiten der Krankenkassen eine Differenzierung in der Regel nicht möglich ist.

  • Ab Juli 2023 soll eine flächendeckende Umsetzung des neuen Meldeverfahrens und damit auch eine flächendeckende elektronische Anforderung der entsprechenden Angaben durch die Krankenkassen bei den Arbeitgebern erfolgen.

  • Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnungsprogramm das neue Meldeverfahren schon beinhaltet, können es schon jetzt für Änderungsmitteilungen an die Krankenkassen nutzen. Die Krankenkassen stellen sicher, dass diese elektronischen Änderungsmeldungen verarbeitet werden.

  • In den DEÜV-Anmeldungen für Arbeitnehmer ist seit dem 1. Januar 2023 immer die Hauptbetriebsnummer anzugeben, unter der die Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Beitragsnachweisverfahren nachgewiesen werden. Dies ist verpflichtend und gilt auch ohne ein Übergangsverfahren. Damit können die Krankenkassen erkennen, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen und weitere Daten anzufordern sind oder ob die in der DEÜV-Anmeldung angegebene Betriebsnummer einem bestehenden Arbeitgeberkonto zugeordnet werden kann. Damit sollen unnötige Datenanforderungen von den Krankenkassen bei den Arbeitgebern vermieden werden.