Neue Meldepflicht von Elternzeiten
Arbeitgeber haben ab dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse gesondert zu melden. Dies gilt sowohl für versicherungspflichtige als auch für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer. Eine Meldung ist vom Arbeitgeber allerdings bei Pflichtversicherten nur dann abzugeben, wenn die Beschäftigung aufgrund der Elternzeit für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird.
Ausnahmen: Für geringfügige Beschäftigungen, die aufgrund von Elternzeit unterbrochen werden, sind keine Elternzeit-Meldungen abzugeben. Das Gleiche gilt auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer.
Die Meldung „Beginn Elternzeit“ wird mit dem Abgabegrund 17 gemeldet. Darin sind keine Informationen hinsichtlich des voraussichtlichen Endes der Elternzeit enthalten. Wenn innerhalb einer Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, besteht keine zusätzliche Meldepflicht durch den Arbeitgeber.
Mit dem Abgabegrund 37 wird die Meldung „Ende Elternzeit“ übermittelt, diese beinhaltet grundsätzlich das Beginn- und Ende-Datum. Dies gilt auch bei Elternzeiten, die über den 31. Dezember eines Jahres hinaus bestehen. Auch bei einem Krankenkassenwechsel während der Elternzeit hat der Arbeitgeber zukünftig die Ende-Meldung zusätzlich zur Abmeldung an die bisherige Krankenkasse zu übermitteln sowie die Beginn-Meldung zusätzlich zur Anmeldung an die neue Krankenkasse. Wird während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt, so ist ebenfalls vom Arbeitgeber das Ende der Elternzeit an die Krankenkasse zu melden.
Hinweis: Die neue Meldepflicht betrifft nur Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Für Elternzeiten, die über den 31. Dezember 2023 hinaus andauern, sind also keine Ende-Meldungen zu übermitteln.