
Mit der neuen Regelung ist erstmalig im Arbeitgeber-Meldeverfahren der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden. Bisher löste eine Fehlzeit als Meldetatbestand immer nur eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung aus.
Setzen Sie einen Haken bei "Marketing", "Analyse" oder beidem und bestätigen Sie, über 16 Jahre alt zu sein.
Wir verwenden unterschiedliche Cookies, um Ihnen ein optimales Website-Erlebnis zu ermöglichen. Cookies sind
kleine Dateien, die in Ihrem Browser gespeichert werden. Einige davon sind zwingend erforderlich –
sie gewährleisten, dass Ihr Website-Besuch reibungslos verläuft.
Ergänzend nutzen wir Cookies, die Ihren Besuch auf Ihre Bedürfnisse anpassen: Sie helfen dabei, Sie
wiederzuerkennen und Ihnen die Informationen anzuzeigen, die Sie auch wirklich interessieren. Weitere
Informationen zur Nutzung von Daten finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.
Sie selbst entscheiden, welche Daten wir verwenden dürfen. Klicken Sie auf "Zustimmen", akzeptieren Sie
die Nutzung aller Cookies, Sie können die Verwendung auch
ablehnen. Ihre
Cookie-Einstellungen können jederzeit im Nachhinein angepasst werden.
Ab dem nächsten Jahr haben Arbeitgeber neue Meldepflichten im Zusammenhang mit Elternzeiten von Arbeitnehmern. Mit dem Achten SGB IV-Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende einer Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Meldeverfahren zu melden haben.
Mit der neuen Regelung ist erstmalig im Arbeitgeber-Meldeverfahren der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden. Bisher löste eine Fehlzeit als Meldetatbestand immer nur eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung aus.
Unter diesen beiden Voraussetzungen ergibt sich die neue Meldepflicht:
- Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird durch den Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen; während der Elternzeit wird also keine (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt.
- Wie bei der Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens einen vollen Kalendermonat andauern (Monatsfrist gilt nur für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte, nicht für freiwillig versicherte Arbeitnehmer).
Die Elternzeit-Meldungen ersetzen nicht die Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung, sie sind zusätzlich zur Unterbrechungsmeldung zu übermitteln. Die Meldungen sind mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens aber sechs Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit, vorzunehmen.
Ausnahme: Für geringfügig Beschäftigte sowie privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind die Elternzeit-Meldungen nicht abzugeben.
Der Beginn der Elternzeit ist mit Abgabegrund 17, das Ende mit Abgabegrund 37 zu melden.
Beispiel
Sachverhalt:
Frau Schmitz ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bezieht vom 24. Januar 2024 bis 1. Mai 2024 Mutterschaftsgeld. Sie nimmt Elternzeit vom 2. Mai 2024 bis 1. November 2024.
Beurteilung:
Für Frau Schmitz sind folgende DEÜV-Meldungen abzugeben:
Unterbrechungsmeldung:
- Meldezeitraum 1. Januar bis 23. Januar 2024
- Abgabegrund 51
Anmeldung Elternzeit:
- Beginn-Datum 2. Mai 2024
- Abgabegrund 17
Abmeldung Elternzeit:
- Beginn-Datum 2. Mai 2024
- Ende-Datum 1. November 2024
- Abgabegrund 37
Die neue Meldepflicht greift nur für Elternzeiten, die im Jahr 2024 beginnen. Für im Jahr 2023 oder früher begonnene Elternzeiten, die über den 31. Dezember 2023 hinausgehen, sind weder Beginn-Meldungen (17) noch Ende-Meldungen (37) zu übermitteln.
Weitere Informationen zu diesem Thema bietet die IKK classic im Jahreswechselseminar 2023/2024. Anmeldung unter: seminaranmeldung.ikk-classic.de/