Wichtig:
Die geplante Neuregelung ist Teil eines Gesetzespakets, das Ende November 2025 vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde. Die Verabschiedung stand bei Redaktionsschluss noch aus.
Arbeitnehmerinnen und Arbeit sollen auch im Jahr 2026 einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Dies ergibt sich aus dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, das am 21. November 2025 im Bundesrat beraten wurde. Mehr zu Anspruchsvoraussetzungen für Kinderkrankengeld und telefonischer Krankschreibung erfahren Sie hier.
Die geplante Neuregelung ist Teil eines Gesetzespakets, das Ende November 2025 vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde. Die Verabschiedung stand bei Redaktionsschluss noch aus.
Der reguläre, gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt für jeden Elternteil zehn Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr, für Alleinerziehende 20 Tage. Der Höchstanspruch bei mehreren Kindern beläuft sich auf 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 50 Tage pro Kalenderjahr.
Bereits seit 2024 wurden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld vorübergehend ausgeweitet: Elternteile können seitdem bis zu 15 Tage je Kind beanspruchen, jedoch höchstens 35 Tage pro Kalenderjahr für alle Kinder zusammen. Für Alleinerziehende gelten 30 Tage je Kind und maximal 70 Tage pro Kalenderjahr. Diese Regelung soll nun auch für das Jahr 2026 beibehalten werden.
Eltern haben ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen, und diese Tage werden nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet. Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn:
Bei Kindern bis maximal acht Jahre geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist – in dem Fall wird nur die Dauer bescheinigt.
Wenn mehrere Kinderkrankengeldansprüche gleichzeitig entstehen (z. B. stationäre Mitaufnahme parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes), kann nur ein Anspruch realisiert werden. Eltern haben dann das Wahlrecht.
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung – die Entscheidung liegt bei der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt.
Das Kinderkrankengeld wird von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern direkt bei der IKK classic beantragt. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die zur Auszahlung erforderlichen Daten über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen elektronisch übermitteln.
Erkrankt ihr Kind, dürfen Eltern der Arbeit fernbleiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind zur Freistellung der Beschäftigten verpflichtet, wenn deren krankes Kind Betreuung benötigt. Diesen Anspruch können sie weder durch arbeits- noch durch tarifvertragliche Regelungen ausschließen.
Quellenangaben