Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgebende ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung beschlossen hat und der der Bundestag und der Bundesrat zugestimmt haben. Grundlage hierfür ist das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz", das am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Die Inflation und die steigenden Energiepreise belasten die Betriebe und auch die Bürger. Die Bundesregierung hat daher die Möglichkeit einer Inflationsausgleichsprämie eingeführt, die Arbeitgebende ihren Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und beitragsfrei gewähren können.
Wer profitiert von der neuen Prämie?
Arbeitgebende können ihren Arbeitnehmenden die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und beitragsfrei gewähren. Es hängt aber von jedem einzelnen Unternehmen ab, ob sie gezahlt wird. Sie ist eine freiwillige Leistung und kann auch geringer ausfallen oder gar nicht gewährt werden. Eine vergleichbare Sonderzahlung hatte es bereits während der Corona-Pandemie gegeben.
Ist die Zahlung einmalig?
Arbeitgebende können die Inflationsausgleichsprämie bis zu der Gesamthöhe von 3.000 Euro einmalig komplett, aber auch in mehreren Raten auszahlen. Gewähren Unternehmen eine höhere Prämie, ist der Teil der Zahlung(en), der die 3.000 Euro übersteigt, steuer- und beitragspflichtig.
Wie funktioniert die Auszahlung?
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag pro Dienstverhältnis (bei verschiedenen Arbeitgebern). Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, ein Entgeltverzicht oder eine Entgeltumwandlung kommen also nicht in Betracht. Die Leistung kann als Bar- und/oder Sachzuwendung erfolgen. Unter welchen Umständen die Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden verwendet werden kann, erfahren Sie hier:
Mehr zur Abgeltung von ÜberstundenHinweis in der Lohnabrechnung
An den Nachweis des Zusammenhangs mit der Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgebende bei Gewährung der Inflationsausgleichsprämie in beliebiger Form (beispielsweise durch einen entsprechenden Überweisungstext) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.