Warum ist der Arbeitszeitumfang so wichtig?
Besondere Aufmerksamkeit verdient bei einer internen Stellenausschreibung die Pflicht zur Angabe des Arbeitszeitvolumens, da dieser Punkt in der bisherigen Praxis vieler Unternehmen häufig vernachlässigt wurde. Das BAG begründet die Anforderung damit, dass der Umfang der Arbeitszeit für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung für oder gegen eine Bewerbung ist.
Fehlt diese Angabe, können ausschließlich an einer Teilzeitstelle oder an einer Stelle mit einem bestimmten Stundenvolumen Interessierte von einer Bewerbung abgehalten werden. Genau das will § 93 BetrVG aber verhindern: Die innerbetriebliche Ausschreibung soll allen geeigneten und interessierten Bewerberinnen und Bewerbern eine echte Chance geben.