Interne Stellenausschreibungen: Was jetzt Pflicht ist

Redaktion
IKK classic

Welche Angaben muss eine innerbetriebliche Stellenausschreibung mindestens enthalten? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese in der Praxis häufig gestellte Frage verbindlich beantwortet und klare Mindestanforderungen definiert (BAG, Urteil vom 23. September 2025, 1 ABR 19/24). Damit konkretisiert das Gericht, wie eine interne Stellenausschreibung rechtssicher zu gestalten ist.

Drei Pflichtangaben für jede interne Stellenausschreibung

Fordert der Betriebsrat gemäß § 93 BetrVG eine innerbetriebliche Ausschreibung neu zu besetzender Stellen, besteht eine klare Pflicht zur internen Stellenausschreibung.

Nach Auffassung des BAG muss jede interne Stellenausschreibung mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Qualifikationen: Die Ausschreibung muss klar benennen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden.

  • Aufgabenprofil: Die mit der Stelle verbundenen Tätigkeiten müssen zumindest stichwortartig beschrieben sein – eine pauschale Berufsbezeichnung allein reicht in der Regel nicht aus.

  • Arbeitszeitumfang: Interessenten müssen der Ausschreibung entnehmen können, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle handelt bzw. welches Stundenvolumen vorgesehen ist.

Warum ist der Arbeitszeitumfang so wichtig?

Besondere Aufmerksamkeit verdient bei einer internen Stellenausschreibung die Pflicht zur Angabe des Arbeitszeitvolumens, da dieser Punkt in der bisherigen Praxis vieler Unternehmen häufig vernachlässigt wurde. Das BAG begründet die Anforderung damit, dass der Umfang der Arbeitszeit für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung für oder gegen eine Bewerbung ist.

Fehlt diese Angabe, können ausschließlich an einer Teilzeitstelle oder an einer Stelle mit einem bestimmten Stundenvolumen Interessierte von einer Bewerbung abgehalten werden. Genau das will § 93 BetrVG aber verhindern: Die innerbetriebliche Ausschreibung soll allen geeigneten und interessierten Bewerberinnen und Bewerbern eine echte Chance geben.

Wenn der Arbeitszeitumfang noch offen ist

Manchmal möchten Unternehmen den zeitlichen Umfang einer Stelle bewusst nicht festlegen, etwa weil er von den Qualifikationen oder Wünschen der Bewerberin oder des Bewerbers abhängen soll. Das BAG lässt dies ausdrücklich zu – allerdings unter einer wichtigen Bedingung: Ist der Arbeitszeitumfang noch nicht festgelegt, muss dies in der internen Stellenausschreibung deutlich kommuniziert werden. Ein bloßes Schweigen zu diesem Punkt ist nicht mehr ausreichend und kann die Wirksamkeit der Ausschreibung gefährden.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten ihre Prozesse rund um interne Stellenausschreibungen überprüfen, beispielsweise:

  • bestehende Ausschreibungsvorlagen überarbeiten und sicherstellen, dass Qualifikationsanforderungen, Aufgabenprofil und Arbeitszeitumfang standardmäßig abgefragt und angegeben werden,

  • die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in HR und Führungspositionen schulen, damit die neuen Anforderungen konsequent umgesetzt werden,

  • intern festlegen, wie mit Stellen umgegangen wird, bei denen der Arbeitszeitumfang noch nicht final entschieden ist – und dies entsprechend in der Ausschreibung dokumentieren.

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Veröffentlicht am 01.04.2026

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