Jobticket oder Deutschlandticket: Steuerfrei mobil

Redaktion
IKK classic

Nachhaltige Mobilität ist im Arbeitsalltag längst angekommen. Immer mehr Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeitenden mit einem Jobticket oder dem Deutschlandticket. Diese Modelle sind für beide Seiten attraktiv und in der Regel lohnsteuerfrei. In vielen Fällen bedeutet das zugleich: keine Sozialversicherungsbeiträge.

Wann ist ein Jobticket steuerfrei?

Arbeitgeberzuschüsse sowie die Bereitstellung von Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Das gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für private Fahrten im ÖPNV. Das Deutschlandticket ist dabei ausdrücklich eingeschlossen.

Wichtige Voraussetzung: Keine Gehaltsumwandlung

Die Steuerfreiheit entfällt, wenn das Jobticket über eine Gehaltsumwandlung finanziert wird. Außerdem mindert der gewährte Vorteil die Entfernungspauschale der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und muss im Lohnkonto sowie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 17) erfasst werden.

Alternativ können die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erheben. In diesem Fall bleibt die Entfernungspauschale ungekürzt.

Beispiel: Deutschlandticket

So kann das Deutschlandticket im Jahr 2026 praktisch aussehen:

  • Ticketpreis (2026): 63,00 Euro
  • Arbeitgeber-Nachlass (5 %): 3,15 Euro
  • Verbleibender Betrag: 59,85 Euro
  • Sachbezugsabschlag (4 %): 57,46 Euro
  • Eigenanteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: 0,00 Euro
  • Steuerfreier geldwerter Vorteil: 57,46 Euro

Praxistipp: Wird das Deutschlandticket auch für Dienstreisen genutzt, können die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise steuerfrei erstatten. Übersteigen die Kosten einzelner Dienstfahrten den Ticketpreis, gilt das Ticket insgesamt als steuerfreier Reisekostenersatz. Eine Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt in diesem Fall nicht.

Gehaltsumwandlung: Besonderheiten beachten

Bei einer Gehaltsumwandlung greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG nicht. Allerdings kann die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro genutzt werden – vorausgesetzt, es werden keine weiteren Sachbezüge gewährt, die diese Grenze überschreiten.

Klarstellung durch die Finanzverwaltung

Die steuerliche Behandlung von Jobtickets wird durch das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2019 (IV C 5 – S 2342/19/10007:001) geregelt. Dieses wurde zuletzt durch das Schreiben vom 7. November 2023 aktualisiert.

Die Finanzverwaltung stellt darin unter anderem klar, dass die Steuerbefreiung gilt für:

  • unentgeltlich oder verbilligt überlassene Fahrberechtigungen (Sachbezüge)

  • Zuschüsse der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu selbst erworbenen Tickets (Barlohn)

Hinzu gekommen ist insbesondere die Klarstellung, dass auch beim Deutschlandticket eine mögliche Freigabe für einzelne Fernverkehrszüge (z. B. IC/ICE) der Steuerbefreiung nicht entgegensteht.

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IKK classic

Veröffentlicht am 01.04.2026

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