Kalender mit markiertem Datum von 31. März

Stichtag 31. März: Meldefristen beachten

Für Unternehmen gilt der 31. März 2024 als wichtiger Stichtag: Bis dann müssen sie die Anzahl der beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung an die Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie die abgabepflichtigen Entgelte an die Künstlersozialkasse (KSK) melden.

Schwerbehindertenausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich mindestens 20 Mitarbeiter im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§§ 68 ff. Neuntes Sozialgesetzbuch – SGB IX) beschäftigen, müssen auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen einsetzen. Für das Jahr 2023 hat die Anzeige – aufgegliedert nach Monaten – bei der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Arbeitsagentur bis zum 31. März 2024 zu erfolgen. Die Ausgleichsabgabe ist zudem unaufgefordert an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt abzuführen (Übersicht: www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013426.pdf). Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht eine Anzeigepflicht nur auf Aufforderung der zuständigen Arbeitsagentur. Können Arbeitgeber die gesetzliche Quote nicht erfüllen, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben.

Hinweis: Arbeitgeber können die kostenlose Software IW-Elan für die Meldung nutzen, die das Institut der deutschen Wirtschaft im Auftrag der BA anbietet, zu finden unter: https://www.iw-elan.de/software/

Künstlersozialabgabe

Der Stichtag 31. März 2024 gilt auch für die Abgabe der Meldungen an die KSK: Abgabepflichtige Unternehmen müssen melden, in welcher Höhe sie im vergangenen Jahr Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen und Werke gezahlt haben. Die KSK hat den meldepflichtigen Unternehmen bereits einen entsprechenden Bogen per Post zugeschickt. Arbeitgeber können ihn auch auf der Internetseite der KSK herunterladen und per Post zurückschicken. Vorrangig sollte die Meldung allerdings online erfolgen.

Hintergrund: Derzeit sind mehr als 192.000 selbstständige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird in der Künstlersozialabgabe-Verordnung jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Der Abgabesatz liegt im Jahr 2024 unverändert bei 5 Prozent.

Die Meldung an die KSK kann online erfolgen unter: https://www.kuenstlersozialkasse.de/ueber-uns/meldungen.

Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe sind zu finden unter: https://www.kuenstlersozialkasse.de/