Schwerbehindertenausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich mindestens 20 Mitarbeiter im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§§ 68 ff. Neuntes Sozialgesetzbuch – SGB IX) beschäftigen, müssen auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen einsetzen. Für das Jahr 2023 hat die Anzeige – aufgegliedert nach Monaten – bei der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Arbeitsagentur bis zum 31. März 2024 zu erfolgen. Die Ausgleichsabgabe ist zudem unaufgefordert an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt abzuführen (Übersicht: www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013426.pdf). Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht eine Anzeigepflicht nur auf Aufforderung der zuständigen Arbeitsagentur. Können Arbeitgeber die gesetzliche Quote nicht erfüllen, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben.
Hinweis: Arbeitgeber können die kostenlose Software IW-Elan für die Meldung nutzen, die das Institut der deutschen Wirtschaft im Auftrag der BA anbietet, zu finden unter: https://www.iw-elan.de/software/