Mindestlohn 2026 und Minijobgrenze: Änderungen im Überblick

Redaktion
IKK classic

Die Bundesregierung hat der Empfehlung der Mindestlohnkommission zugestimmt und per Verordnung die „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung“ (MiLoV5) beschlossen. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2026 deutlich – und mit ihm auch die Minijobgrenze. Erfahren Sie, wie sich die Änderungen auf die Geringfügigkeitsgrenze 2026 und die Verdienstgrenze für Minijobs 2026 auswirken.

Ab dem 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde angehoben. Ein weiteres Plus folgt ein Jahr später: Zum 1. Januar 2027 soll der Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto steigen. Grundlage dieser Anpassung ist die allgemeine Tarifentwicklung in Deutschland. Ziel bleibt es, Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz und eine faire Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung zu sichern.

Auswirkungen auf Geringfügigkeitsgrenze 2026

Mit dem höheren Mindestlohn steigt automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze, da sie gesetzlich an dessen Entwicklung gekoppelt ist.

  • Ab 1. Januar 2026: 603 Euro monatlich (bisher 556 Euro)
  • Ab 1. Januar 2027: 633 Euro monatlich

Die Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze erfolgt, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt sowie auf volle Euro aufgerundet wird. Der Faktor 130 entspricht 13 Wochen (= drei Monate) mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Diese Regelung soll verhindern, dass Minijobberinnen und Minijobber bei steigenden Stundenlöhnen ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um unter der Minijob-Verdienstgrenze zu bleiben.

Die pauschale Steuer von zwei Prozent auf Minijobs bleibt gemäß § 40a Absatz 2 EStG unverändert.

Praxistipp: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen, ob bestehende Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen den neuen Vorgaben entsprechen. So lassen sich ungewollte Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze 2026 und daraus entstehende sozialversicherungsrechtliche Folgen vermeiden.

Wer profitiert vom Mindestlohn – und wer nicht?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, ausgenommen sind jedoch:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg,

  • Auszubildende,

  • Personen in Pflicht- oder Kurzzeitpraktika (bis drei Monate),

  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen,

  • Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten tätig sind.

Mindestausbildungsvergütung 2026: Erhöhung geplant

Auch die Mindestausbildungsvergütung 2026 steigt. Laut Angaben des Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gelten für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, folgende Mindestausbildungsvergütungen (zum Vergleich die Werte für 2025):

2026 2025

1. Ausbildungsjahr

724 Euro

682 Euro

2. Ausbildungsjahr

854 Euro

805 Euro

3. Ausbildungsjahr

977 Euro

921 Euro

4. Ausbildungsjahr

1.014 Euro

955 Euro

Diese Mindestvergütung gilt für alle Auszubildenden in dualen Ausbildungsberufen, sofern der Ausbildungsbetrieb keiner Tarifbindung unterliegt.

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IKK classic

Veröffentlicht am 07.11.2025

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