Ab dem 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde angehoben. Ein weiteres Plus folgt ein Jahr später: Zum 1. Januar 2027 soll der Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto steigen. Grundlage dieser Anpassung ist die allgemeine Tarifentwicklung in Deutschland. Ziel bleibt es, Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz und eine faire Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung zu sichern.
Mindestlohn 2026 und Minijobgrenze: Änderungen im Überblick
Die Bundesregierung hat der Empfehlung der Mindestlohnkommission zugestimmt und per Verordnung die „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung“ (MiLoV5) beschlossen. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2026 deutlich – und mit ihm auch die Minijobgrenze. Erfahren Sie, wie sich die Änderungen auf die Geringfügigkeitsgrenze 2026 und die Verdienstgrenze für Minijobs 2026 auswirken.
Auswirkungen auf Geringfügigkeitsgrenze 2026
Mit dem höheren Mindestlohn steigt automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze, da sie gesetzlich an dessen Entwicklung gekoppelt ist.
- Ab 1. Januar 2026: 603 Euro monatlich (bisher 556 Euro)
- Ab 1. Januar 2027: 633 Euro monatlich
Die Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze erfolgt, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt sowie auf volle Euro aufgerundet wird. Der Faktor 130 entspricht 13 Wochen (= drei Monate) mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Diese Regelung soll verhindern, dass Minijobberinnen und Minijobber bei steigenden Stundenlöhnen ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um unter der Minijob-Verdienstgrenze zu bleiben.
Die pauschale Steuer von zwei Prozent auf Minijobs bleibt gemäß § 40a Absatz 2 EStG unverändert.
Praxistipp: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen, ob bestehende Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen den neuen Vorgaben entsprechen. So lassen sich ungewollte Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze 2026 und daraus entstehende sozialversicherungsrechtliche Folgen vermeiden.
Mindestausbildungsvergütung 2026: Erhöhung geplant
Auch die Mindestausbildungsvergütung 2026 steigt. Laut Angaben des Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gelten für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, folgende Mindestausbildungsvergütungen (zum Vergleich die Werte für 2025):
| 2026 | 2025 | |
|---|---|---|
1. Ausbildungsjahr |
724 Euro |
682 Euro |
2. Ausbildungsjahr |
854 Euro |
805 Euro |
3. Ausbildungsjahr |
977 Euro |
921 Euro |
4. Ausbildungsjahr |
1.014 Euro |
955 Euro |
Diese Mindestvergütung gilt für alle Auszubildenden in dualen Ausbildungsberufen, sofern der Ausbildungsbetrieb keiner Tarifbindung unterliegt.
Quellenangaben
- recht.bund.de: MiLoV5 im Bundesgesetzblatt
- bmas.de: Ausführliche Information zum Mindestlohn