Neuerungen beim Beitrags- und Melderecht geplant: Anpassungsgesetz 2026

Redaktion
IKK classic

Mehr Klarheit bei Entgeltguthaben, neue Spielregeln beim Rentenbeginn und mehr digitale Abläufe: Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ hat das Bundeskabinett wichtige Änderungen im Melde- und Beitragsrecht der Sozialversicherung beschlossen. Diese Neuerungen sollen 2026 in Kraft treten. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Klarstellung zur Verbeitragung von Entgeltguthaben

Die Regelung in § 23d SGB IV wird durch das Anpassungsgesetz präzisiert, um Unklarheiten in der Praxis zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses eine längere Krankheitsphase mit Krankengeldbezug liegt. Künftig gilt: Bei der Verbeitragung von ausgezahlten Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist der letzte Abrechnungszeitraum mit laufendem Arbeitsentgelt maßgeblich – auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

Korrektur von DEÜV-Meldungen durch die Einzugsstellen

Ein zentraler Punkt der Änderungen betrifft die Korrektur von DEÜV-Meldungen. Die Einzugsstellen können zukünftig DEÜV-Meldungen unter bestimmten Voraussetzungen selbst korrigieren – allerdings nur im Einvernehmen mit der beschäftigten Person. Diese Möglichkeit greift dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber trotz Aufforderung fehlerhafte Angaben nicht berichtigt hat. Ausgenommen sind dabei allerdings Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und zur Betriebsnummer.

Die Einzugsstelle informiert die Betroffenen im Vorfeld in Textform über die geplante Änderung. Nur mit deren Zustimmung – ebenfalls in Textform – darf die Korrektur durchgeführt und dokumentiert werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber erhält eine Kopie der korrigierten Meldung.

Was sind DEÜV-Meldungen?

DEÜV-Meldungen sind Meldungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) an die Sozialversicherungsträger übermitteln müssen. Sie enthalten wichtige Informationen über Beschäftigungsverhältnisse, beitragspflichtiges Entgelt und Versicherungszeiten. Die geplanten Änderungen im Rahmen des Anpassungsgesetzes sollen die Handhabung dieser Meldungen vereinfachen und digitaler gestalten.

Vereinfachung bei gesonderter Meldung

Bei der Berechnung einer Altersrente wird zukünftig immer eine Hochrechnung für die letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn durchgeführt. Das bisherige Zustimmungserfordernis im Rentenantrag, und damit die Entscheidung gegen eine Rentenberechnung erst nach Vorlage der Abmeldung (30), entfällt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nimmt die gesonderte Meldung (57) ausschließlich auf Anforderung des Rentenversicherungsträgers vor. Die Anforderung erfolgt unverändert über den Kommunikationsserver der DSRV (Datenstelle der Rentenversicherung), von dem die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber regelmäßig (in der Regel einmal wöchentlich) die entsprechenden Nachrichten abrufen muss. Für die Rentenantragsteller entstehen keine Nachteile: Sollte die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme für den Hochrechnungszeitraum höher ausfallen, wird die Rente entsprechend neu berechnet.

Rentenversicherung: Befreiung für Minijobber

Minijobber sollen ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zukünftig auf Antrag beim Arbeitgeber einmalig rückgängig machen können. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • Die Rücknahme der Befreiung kann nur einheitlich und mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
  • Ein ständiges Wechseln zwischen Befreiung und Pflichtbeiträgen ist ausgeschlossen.
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IKK classic

Veröffentlicht am 08.10.2025

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