Klarstellung zur Verbeitragung von Entgeltguthaben
Die Regelung in § 23d SGB IV wird durch das Anpassungsgesetz präzisiert, um Unklarheiten in der Praxis zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses eine längere Krankheitsphase mit Krankengeldbezug liegt. Künftig gilt: Bei der Verbeitragung von ausgezahlten Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist der letzte Abrechnungszeitraum mit laufendem Arbeitsentgelt maßgeblich – auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.