Mann sitzt mit seinem Baby auf dem Arm am Laptop

Pflegeversicherungs-beiträge: Umsetzung, Verzinsung und Erstattung

Mit dem kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Wachstumschancengesetz wurde der gesetzliche Rahmen für das digitale Nachweisverfahren der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung geschaffen. Weiterhin enthält das Gesetz Regelungen zur Berechnung von Zinsen bei Rückerstattungen. Zur konkreten Umsetzung hat der GKV-Spitzenverband aktualisierte Hinweise vom 28. März veröffentlicht.

Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge: Nachweisverfahren erleichtert

Damit Arbeitgeber die PV-Beitragsabschläge für die Kinder ihrer Beschäftigten berücksichtigen können, müssen sie seit 1. Juli 2023 die Anzahl und das genaue Alter der Kinder kennen. Für die Erhebung und zum Nachweis der entsprechenden Angaben soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren entwickelt und eingerichtet werden. Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025 reicht es aus, wenn Arbeitgeber die erforderlichen Informationen nachweisfrei erhalten (sog. Vereinfachtes Nachweisverfahren). Während des Übergangszeitraums sollen Beitragsabschläge so bald wie möglich berücksichtigt werden, spätestens aber bis zum 30. Juni 2025.

Das gilt für die Verzinsung von Beitragserstattungen

Die Umsetzung der je nach Kinderzahl unterschiedlichen Beitragssätze zur Pflegeversicherung ist für Arbeitgeber mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden. Daher dürfen sie auf das digitale Nachweisverfahren warten. Werden Erstattungen von zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen erst nach dem 1. Juli 2025 vorgenommen, sind diese laut Wachstumschancengesetz mit vier Prozent pro Jahr zu verzinsen.

Etwas anderes gilt für Erstattungsansprüche, die im Übergangszeitraum erfüllt werden, zum Beispiel weil die Anzahl der Kinder verzögert mitgeteilt wird. Derartige Rückzahlungen sind von den Arbeitgebern nicht zu verzinsen. Keine Verzinsung erfolgt auch für Erstattungsansprüche, die sich im Zuge des digitalen Verfahrens zum Nachweis der Elterneigenschaft allein durch den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ergeben.

Wie die Verzinsung der Erstattungsansprüche zu erfolgen hat, beschreibt der GKV-Spitzenverband in Abschnitt 3.6 seiner aktualisierten „Grundsätzlichen Hinweise“ vom 28. März 2024.

Die Grundsätzlichen Hinweise zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 28. März 2024 finden Sie unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2024-03-28_Endfassung_GH_Beitragssatzdifferenzierung_Pflege.pdf