Wohnsitz in Deutschland: keine Sonderbehandlung
Saisonarbeitskräfte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen grundsätzlich der regulären Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Eigenschaft als Saisonarbeitskraft allein begründet keine eigene sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Für die Sozialversicherung von Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern sind immer Dauer, Entgelt und Umfang der Beschäftigung entscheidend.