Saisonarbeitskräfte: Sozialversicherung richtig beurteilen

Redaktion
IKK classic

Mit Beginn des Frühjahrs steigt in Landwirtschaft, Gartenbau, Tourismus und Gastronomie der Bedarf an Personal deutlich. Viele Betriebe greifen dann auf Saisonarbeitskräfte zurück. Doch in der Sozialversicherung gilt: Sonderregeln allein wegen der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Saisonarbeit gibt es nicht – entscheidend sind immer die konkreten Beschäftigungsbedingungen.

Wohnsitz in Deutschland: keine Sonderbehandlung

Saisonarbeitskräfte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen grundsätzlich der regulären Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Eigenschaft als Saisonarbeitskraft allein begründet keine eigene sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Für die Sozialversicherung von Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern sind immer Dauer, Entgelt und Umfang der Beschäftigung entscheidend.

Wann besteht SV-Freiheit bei Saisonarbeit?

In vielen Fällen kommt für Saisonkräfte eine kurzfristige Beschäftigung in Betracht. Sie ist sozialversicherungsfrei, wenn:

  • die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist und

  • sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Achtung: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr werden zusammengerechnet.

Als nicht berufsmäßig gelten Tätigkeiten typischerweise bei:

  • Schülerinnen und Schülern,
  • Studentinnen und Studenten, 
  • Altersrentnerinnen und Altersrentnern, 
  • Beschäftigten mit einer Haupttätigkeit.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Saisonarbeit nicht als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung behandelt werden.

Besonderheit Landwirtschaft: verlängerte Zeitgrenzen

Für landwirtschaftliche Betriebe gelten seit dem 1. Januar 2026 erweiterte Grenzen für die kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitskräften:

  • 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr

  • bei Zusammenrechnung entsprechen 15 Wochen 105 Kalendertagen

Diese Regelung gilt ausschließlich für Betriebe laut Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025, Abschnitt A, Abteilung 01, Gruppen 01.1 bis 01.6).

Praxistipp: Mischbetriebe richtig einordnen

Bei Betrieben mit mehreren Tätigkeitsbereichen kommt es auf den Schwerpunkt der betrieblichen Wertschöpfung an. Überwiegt der landwirtschaftliche Bereich – erkennbar daran, dass die Mehrheit der Beschäftigten in der Landwirtschaft tätig ist –, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb. Dann gelten gemäß den Geringfügigkeits-Richtlinien (Abschnitt B, Punkt 2.3.4) die erweiterten Zeitgrenzen für alle Saisonkräfte.

Saisonkräfte aus EU/EWR und der Schweiz

Für Saisonarbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Da diese Verordnung keine Sondervorschriften speziell für Saisonkräfte enthält, unterliegen Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter bei einer Beschäftigung in Deutschland dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

Wichtig: Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Kriterium der Berufsmäßigkeit: Wer im Heimatland keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, gilt in der Regel als berufsmäßig beschäftigt. In diesem Fall besteht keine SV-Freiheit.

A1-Bescheinigung entscheidend bei Entsendungen

Wird eine Saisonarbeiterin oder ein Saisonarbeiter von einem ausländischen Arbeitgeber befristet nach Deutschland entsandt und eine gültige A1-Bescheinigung vorgelegt, bleibt sie bzw. er im Sozialversicherungsrecht des Herkunftsstaates versichert. Das bedeutet:

  • Eine Prüfung der deutschen SV-Pflicht entfällt.

  • Die A1-Bescheinigung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

  • Liegt keine gültige A1-Bescheinigung vor, ist deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Weiterführende Informationen zur Saisonarbeit in Deutschland sind auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Eine detaillierte Übersicht der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige ist hier veröffentlicht.

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IKK classic

Veröffentlicht am 01.04.2026

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