Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Kündigungsschutz. Wird ihnen dennoch gekündigt, können sie in der Regel innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage einreichen. Erfährt die Frau – unverschuldet – erst nach Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft, kann die Kündigungsschutzklage auf Antrag der Arbeitnehmerin gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nachträglich zugelassen werden.

BAG stärkt Kündigungsschutz für Schwangere
Erfährt eine Arbeitnehmerin unverschuldet erst nach Ablauf der Klagefrist von ihrer bereits bestehenden Schwangerschaft – kann ihre Kündigungsschutzklage trotzdem noch zugelassen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu am 3. April 2025 entschieden (Az. 2 AZR 156/24).
Wann eine Schwangerschaft als „bekannt“ gilt
Im konkreten Fall hatte die Arbeitnehmerin bereits zwei Wochen nach ihrer Kündigung – noch innerhalb der regulären Klagefrist – einen positiven Schwangerschaftstest gemacht. Sie erhielt jedoch erst einige Wochen später einen Arzttermin, bei dem die Schwangerschaft offiziell bestätigt wurde, und reichte ihre Kündigungsschutzklage nach der Drei-Wochen-Frist ein. Das BAG entschied, dass die Klage trotz des Fristablaufs zulässig war, da die Mitarbeiterin erst mit der ärztlichen Bescheinigung sicher von ihrer Schwangerschaft wusste. Entscheidend sei nicht der Zeitpunkt eines positiven Schwangerschaftstests, sondern die ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft, so die Erfurter Richter.