Person sitzt am Computer und  überprüft Belege

Steuerliche Neuregelungen 2024 – das gilt es zu beachten

Zum Jahresbeginn 2024 traten steuerliche Änderungen in Kraft, die auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung sind. Dazu zählen beispielsweise ein höherer Grundfreibetrag und eine höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag. Außerdem wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage verdoppelt.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag wurde auf 11.604 Euro erhöht – eine Anhebung um 696 Euro gegenüber 2023. Ein höherer Grundfreibetrag führt bei Arbeitnehmern grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer.

Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist aufgrund einer deutlichen Anhebung der Freigrenze für rund 90 Prozent der Steuerzahler vollständig weggefallen. Für 2024 wurde die Freigrenze bei Einzelveranlagung auf 18.130 Euro angehoben. Bei Zusammenveranlagung liegt sie bei 36.260 Euro. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone. In dieser werden diejenigen Lohn- bzw. Einkommensteuerpflichtigen entlastet, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage wurden ab 2024 angehoben – auf 40.000 Euro für Ledige bzw. 80.000 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete bzw. Verpartnerte. Die neuen Grenzwerte gelten sowohl für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) als auch für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen wie beispielsweise das Bausparen.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Das Kindergeld – auch für Auszubildende – beträgt weiterhin 250 Euro monatlich pro Kind.

Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden pro Kind um 360 auf 9.312 Euro erhöht. Die Anhebung hat beim Lohnsteuerabzug Bedeutung für den Solidaritätszuschlag bzw. die Kirchensteuer.

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis zum 31. Dezember 2024 eine freiwillige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro zahlen, für die unter bestimmten Voraussetzungen weder Steuern noch Sozialabgaben zu entrichten sind.

Sachbezugswerte

Der Monatswert für Verpflegung wurde zum 1. Januar 2024 auf 313 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag nun folgende Werte:

- für ein Frühstück: 2,17 Euro

- für ein Mittag- oder Abendessen: 4,13 Euro

Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 278 Euro im Monat.