Mini- und Midijobs – darauf ist zu achten
Die Anpassung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf sogenannte Mini- und Midijobs. „Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 01.10.2022 von 450 Euro auf 520 Euro angehoben“, erklärt Stefan Jung. Hier sollten die Verträge überprüft werden. Die 520 Euro-Grenze wird zukünftig mit Erhöhung des Mindestlohnes angepasst bzw. dynamisiert.
Bei Minijobs sollten Unternehmen besonders auf die maximal mögliche Stundenzahl im Monat achten. Arbeitgebende, die ihren Minijobbern den Mindestlohn zahlen und die die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von derzeit 450 Euro ausschöpfen, müssen die Arbeitszeit nach unten anpassen. Arbeitnehmer dürfen bei der neuen Grenze noch maximal 43,33 Stunden pro Monat arbeiten. Durch die Erhöhung des Stundenlohns könnte die Beschäftigung sonst sozialversicherungspflichtig werden.
Durch die Anhebung des Mindestlohnes wird die Einkommensgrenze für Personen im Übergangsbereich (Midijobs) von 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Beschäftigte, die zum 30.09.2022 sozialversicherungspflichtig gemeldet sind und deren Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 520,00 € liegt, werden bis zum 31.12.2023 weiterhin als versicherungspflichtig Beschäftigte betrachtet. Ab dem 01.01.2024 wird dieser Personenkreis als Minijobber angesehen.