Neue Regeln zum Säumniszuschlag ab 2026
Seit dem 1. Januar 2026 sind die Einzugsstellen verpflichtet, Säumniszuschläge auch dann zu erheben, wenn ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, aber
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Im hektischen Arbeitsalltag geraten Fristen leicht aus dem Blick. Wird ein Beitragsnachweis verspätet eingereicht, blieb das bislang häufig ohne Folgen – doch das ändert sich ab 2026. Dann können Säumniszuschläge anfallen. Mit den richtigen Vorkehrungen lassen sich diese jedoch vermeiden.
Seit dem 1. Januar 2026 sind die Einzugsstellen verpflichtet, Säumniszuschläge auch dann zu erheben, wenn ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, aber
Grundlage hierfür ist eine überarbeitete Fassung der „Gemeinsamen Verlautbarung zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 24. April 2024. Darin sind u. a. die Regelungen zum Umgang mit Beitragsschätzungen bei verspätet eingereichten Beitragsnachweisen konkretisiert worden.
Für Arbeitgeber gewinnt die fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweise weiter an Bedeutung. Nur bei pünktlicher Abgabe lassen sich Säumniszuschläge künftig zuverlässig vermeiden. Führungskräfte sollten zudem über die Höhe des Säumniszuschlags informiert sein und rechtzeitig intern den möglichen Säumniszuschlag berechnen lassen, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
Wichtig: Die Beitragsnachweis-Datensätze müssen spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des fünftletzten Bankarbeitstages im jeweiligen Sollmonat vorliegen, nur dann gelten sie als rechtzeitig eingereicht.
Die überarbeitete Fassung der „Gemeinsamen Verlautbarung zur Erhebung und zum Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags“ ist hier veröffentlicht.
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