Gesonderte DEÜV-Meldung bei Rentenbeginn

Redaktion
IKK classic

Beantragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Altersrente, können sie im Rentenantrag angeben, dass eine Gesonderte Meldung nach § 194 SGB VI erfolgen soll. In diesem Fall fordert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, über das DEÜV-Meldeverfahren eine Meldung mit dem Abgabegrund „57“ zu übermitteln.

Was ist die Gesonderte DEÜV-Meldung bei Rentenbeginn?

Mit der DEÜV-Meldung werden die bereits abgerechneten Arbeitsentgelte des laufenden Kalenderjahres gesondert übermittelt. Die Entgelte für den verbleibenden Zeitraum bis zum tatsächlichen Rentenbeginn werden anschließend fiktiv durch die DRV hochgerechnet. Ziel ist es, das Versicherungskonto frühzeitig zu vervollständigen, sodass die Rente bereits vor dem Rentenbeginn verbindlich festgesetzt werden kann.

Neu: Verpflichtender Regelprozess

Die Gesonderte DEÜV-Meldung bei Rentenbeginn ist inzwischen als verpflichtender Regelprozess ausgestaltet. Das bedeutet:

  • Eine Gesonderte DEÜV-Meldung ist künftig nicht mehr optional, sondern fester Bestandteil des Rentenantragsverfahrens.

  • Die Aufforderung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege durch die DRV.

  • Die Übermittlung durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgt wie gewohnt im DEÜV-Meldeverfahren (Abgabegrund „57“).

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, auf diese elektronischen Anforderungen fristgerecht zu reagieren.

Hinweis:

Die DRV weist darauf hin, dass die Hochrechnung der Arbeitsentgelte im Rahmen der Gesonderten Meldung der frühzeitigen Rentenfestsetzung dient. Abweichungen zwischen hochgerechneten und tatsächlichen Entgelten können später nicht ohne Weiteres korrigiert werden.

Neufeststellung der Altersrente ab 2027

Ab 2027 werden Altersrenten nach ihrer erstmaligen Feststellung aufgrund der Hochrechnung anhand der tatsächlichen Entgelte neu festgestellt. Das gilt allerdings nur, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Für Rentenantragstellerinnen und Rentenantragsteller können dadurch also keine Nachteile mehr entstehen.

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IKK classic

Veröffentlicht am 11.01.2026

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