Zwei Studentinnen bei der Arbeit

Werkstudenten: Bei Semester-beginn auf Arbeits-stunden achten

Das Wintersemester steht vor der Tür und viele Studenten suchen einen Job. Üben sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, so gelten in der Sozialversicherung auf Basis des Werkstudentenprivilegs Sonderregelungen, die eine sehr geringe Abgabenlast zur Folge haben. Arbeitgeber sollten ab Semesterbeginn darauf achten, wie viele Stunden pro Woche in der Beschäftigung vereinbart sind.

Was ist das Werkstudentenprivileg?

Bei einer Beschäftigung als Werkstudent handelt es sich aus Sicht des Arbeitgebers um die günstigste Form der Studentenbeschäftigung. Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Student anzusehen sind; das heißt, dass die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Das Studium muss im Mittelpunkt stehen, die Höhe des Arbeitsentgelts spielt keine Rolle.

20-Stunden-Grenze und 26-Wochen-Regel bei Werkstudenten

Übt ein Student eine Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche aus, so unterliegt sie der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Liegt die Arbeit in den Abend- oder Nachtstunden, am Wochenende oder während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien), greift das Werkstudentenprivileg auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Ausnahme: Die Beschäftigung ist zeitlich unbefristet oder auf einen Zeitraum von maximal 26 Wochen begrenzt.

Sonderfall Rentenversicherung

In der Rentenversicherung wird die 20-Stunden-Grenze generell nicht angewendet. Beschäftigte Studenten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sofern es sich um keine kurzfristige Beschäftigung handelt. Eine Ausnahme gilt für Studenten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum während ihres Studiums absolvieren – dieses Praktikum ist rentenversicherungsfrei.

Hinweis: Zur Dokumentation, dass ein Studium vorliegt, hat der Arbeitgeber für jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung des Studenten anzufordern und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.